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Melderechtlichte Vorschriften bei Vermietung und Eigenbezug

Durch Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes am 01.11.2015 ergaben sich wesentliche Änderungen bei Zu- und Umzügen.

 

Bei Einzug in eine neue Wohnung muss von dem Vermieter eine sogenannte Wohnungsgeberbestätigung ausgehändigt werden. Grundlage der Mitwirkungspflicht des Vermieters ist § 19 BMG. Diese ist bei der Anmeldung im Bürgerbüro vorzulegen. Die Vorlage eines Mietvertrages reicht nicht aus. Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter diese Wohnungsgeberbestätigung auszuhändigen, damit der Wohnungsnehmer der Anmeldefrist nachkommen kann. Die Anmeldefrist liegt bei höchstens zwei Wochen nach Bezug. Die zwingende Vorlage dieser Wohnungsgeberbescheinigung soll Scheinmeldungen verhindern und liegt somit auch durchaus im Interesse des Vermieters. Zieht eine meldepflichtige Person dagegen selbst ins Eigenheim, so ist in diesen Fällen im Bürgerbüro, im Rahmen des Anmeldevorganges, eine Selbsterklärung abzugeben.

 

Vordrucke zur Abholung liegen im Rathaus für Sie bereit oder stehen hier→ Wohnungsgeberbestätigung / Selbsterklärung zur Verfügung.