Satzung
über den Wochenmarkt in der Gemeinde Wartenberg
Aufgrund der §§ 5, 50 Abs. 1, 51 Ziffer 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291) in Verbindung mit § 67 Abs. 1, 69 Abs. 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I. S. 202), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3262) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Wartenberg in ihrer Sitzung am 22.11.2018 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Marktveranstaltung
Die Gemeinde Wartenberg betreibt im Ortsteil Landenhausen einen Wochenmarkt als öffentliche Einrichtung.
§ 2
Veranstaltungszweck
Als Treffpunkt und Kommunikationsplattform ist der Wochenmarkt Imageträger und Wirtschaftsfaktor. Das angenehme Verweilen und die Kontaktpflege sind wichtige Begleiterscheinungen des Marktkonzeptes. Mit seinem Warenangebot – spezielle, regionale, hochwertige, frische und jahreszeitliche Produkte – bietet der Wochenmarkt ein gut organisiertes Einkaufsziel und ergänzt die Einkaufsmöglichkeiten. Er hebt sich mit individueller Beratung und direktem Händlerkontakt ab.
§ 3
Veranstaltungsort, Dauer und Öffnungszeiten
(1) Der Wochenmarkt findet im Ortsteil Landenhausen in der Mittelstraße auf dem Abschnitt
zwischen Zufahrt Kindergarten / Feuerwehr bis Kreuzung „Roteck“ statt.
(2) Der Wochenmarkt findet dienstags in den Monaten von April bis Oktober in der Zeit von 9:00 bis 11:00 Uhr und in den Monaten von November bis März in der Zeit von 9:30 bis 11:30 Uhr statt. Soweit die Gemeinde Wartenberg in dringenden Fällen vorübergehend den Platz sowie die Markt- und Öffnungszeiten ändert, wird dies öffentlich bekannt gemacht.
§ 4
Gegenstände des Marktverkehrs
Auf dem Wochenmarkt der Gemeinde Wartenberg dürfen die nachfolgend aufgezählten Warenarten feilgeboten werden:
(1) Lebensmittel im Sinne des § 2 Absatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs mit Ausnahme alkoholischer Getränke; zugelassen sind alkoholische Getränke, soweit sie aus selbstgewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus hergestellt wurden; der Zukauf von Alkohol zur Herstellung von Likören und Geisten aus Obst, Pflanzen und anderen landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnissen, bei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren werden, durch den Urproduzenten ist zulässig;
(2) Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei;
(3) Rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs.
(4) Der Gemeindevorstand ist ermächtigt, das Wochenmarktsortiment um bestimmte Waren des „täglichen Bedarfs“, so genannte Haushaltsartikel und Textilien aller Art zu erweitern.
(5) Im Übrigen handelt es sich um einen gemischten Markt mit Lebensmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs.
§ 5
Marktaufsicht / Marktverwaltung
(1) Die Marktaufsicht / Marktverwaltung wird durch den Gemeindevorstand der Gemeinde Wartenberg ausgeübt. Für die Marktaufsicht bestellt der Gemeindevorstand Aufsichtspersonen. Die Aufsichtspersonen müssen sich auf Verlangen ausweisen können.
(2) Die Veranstaltungsteilnehmer (Anbieter, Benutzer und Besucher) sind mit dem Betreten der Marktfläche den Bestimmungen dieser Satzung unterworfen und haben den Anweisungen des Marktaufsichtspersonals Folge zu leisten. Der Marktaufsicht ist jederzeit Zutritt zu den Verkaufsständen zu gestatten. Die Anbieter, ihre Bediensteten oder Beauftragten haben sich auf Verlangen den Aufsichtspersonen gegenüber auszuweisen. Zufahrten und Zugänge zum Veranstaltungsort sind freizuhalten. Einfahrten und Zugänge zu geöffneten Gewerbebetrieben und privaten Anwesen müssen in jedem Fall freigehalten werden.
(3) Die allgemein geltenden Vorschriften, insbesondere die Gewerbeordnung, das Tierschutzgesetz, das Eichgesetz, die Preisauszeichnungsverordnung, das Lebensmittel-, Hygiene- und Baurecht sind zu beachten.
(4) Die Marktverwaltung kann aus sachlich gerechtfertigtem Grund im Einzelfall den Zutritt je nach den Umständen befristet oder nicht befristet oder räumlich begrenzt untersagen. Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere vor, wenn gegen Rechte und Pflichten dieser Satzung gröblich oder wiederholt verstoßen werden.
§ 6
Standplätze
(1) Auf dem Wochenmarkt dürfen Waren nur von einem zugewiesenen Standplatz angeboten und verkauft werden.
(2) Die Zuweisung eines Standplatzes ist bei der Marktverwaltung schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss enthalten:
a. die Benennung des Warenangebotes / Warensortiments.
b. die Darstellung des Verkaufsstands mittels farbiger Bilder.
c. die Angabe der Standfläche in Quadratmetern (Front x Tiefe).
d. den Zeitraum der Teilnahme (saisonal).
(3) Der Standinhaber darf nur die ihm zugewiesene Fläche benutzen. Es ist nicht gestattet, den zugewiesenen Standplatz eigenmächtig zu wechseln oder anderen Anbietern zu überlassen.
(4) Aus sachlich gerechtfertigten Gründen kann die Marktverwaltung auch nach erfolgter Zuweisung der Standfläche einen Tausch der Standflächen anordnen, ohne dass hierdurch ein Anspruch auf Entschädigung entsteht.
(5) Ist ein Standplatz nicht belegt, kann die Marktaufsicht vorübergehend anderweitig über den Platz verfügen. Eine Standfläche kann unter saisonalen Anbietern mehrfach vergeben werden.
(6) Der zugewiesene Standplatz kann versagt werden, wenn
a. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Benutzer die für die Teilnahme an Märkten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
b. der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht,
c. ein Überangebot einzelner Artikel besteht.
(7) Der zugewiesene Standplatz kann jederzeit widerrufen werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein sachlich gerechtfertigter Grund für den Widerruf liegt insbesondere vor, wenn
a. der Standplatz wiederholt nicht benutzt wird,
b. Marktflächen ganz oder teilweise für bauliche Änderungen oder andere öffentliche Zwecke benötigt werden,
c. der Inhaber der zugewiesenen Standfläche oder dessen Bedienstete oder Beauftragte trotz Mahnung gegen die Bestimmungen dieser
Teilnahmebedingungen verstoßen haben.
(8) Wird der zugewiesene Standplatz widerrufen, kann der Gemeindevorstand (Marktverwaltung / Marktaufsicht) die sofortige Räumung des Standplatzes verlangen.
(9) Die Zuweisung eines Standplatzes erlischt, wenn:
a. der Standinhaber stirbt oder seine Handlungsfähigkeit aufgibt,
b. bei Personenvereinigungen oder juristischen Personen diese sich auflösen oder ihre Rechtsfähigkeit verlieren,
c. die sich aus der Zuweisung ergebenden Benutzungsrechte (Rechte und Pflichten) ohne Genehmigung der Marktverwaltung länger
als einen Monat nicht ausgeübt werden oder
d. über das Vermögen des Standinhabers das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
§ 7
Verkaufseinrichtungen
(1) Verkaufseinrichtungen sind Verkaufsfahrzeuge, Verkaufsanhänger und Verkaufsstände. Zum Schutz der Warenauslagen vor Niederschlag und Sonneneinstrahlung ist die Aufstellung von Schirmen und Pavillons gestattet. Die in den Wochenmarkt integrierte Anliegergastronomie ist in Abstimmung mit der Marktverwaltung zur Aufstellung von Tischen und Stühlen bei gutem Wetter verpflichtet.
(2) Verkaufseinrichtungen, Schirme, Pavillons, Tische und Stühle müssen standsicher auf den zugewiesenen Flächen so aufgestellt oder errichtet sein, dass die Marktoberfläche nicht beschädigt wird und Personen nicht behindert oder gefährdet werden. Eine Befestigung an baulichen Anlagen, Bäumen und deren Schutzvorrichtungen sowie an Verkehrseinrichtungen u. ä. ist unzulässig.
(3) Verkaufseinrichtungen, Schirme, Pavillons, Tische und Stühle müssen sich in einem ordnungsgemäßen und sauberen Zustand befinden.
(4) Als Verkaufseinrichtungen auf dem Wochenmarkt sind nur Verkaufswagen, -anhänger und -stände zugelassen. Sonstige Fahrzeuge dürfen während der Marktzeit im Marktbereich nicht abgestellt werden.
(5) Beim Aufbau der Verkaufseinrichtungen ist darauf zu achten, dass Hauseingänge zugänglich sein müssen. Straßeneinmündungen müssen für Einsatzfahrzeuge freigehalten werden.
(6) Verkaufseinrichtungen dürfen nicht höher als 3 m sein, Kisten und ähnliche Gegenstände nicht höher als 1,40 m gestapelt werden.
(7) Vordächer von Verkaufseinrichtungen müssen mindestens eine lichte Höhe von 2,10 m, gemessen ab Marktoberfläche, haben.
(8) Die Verkaufsstände sowie die feilgebotenen Waren müssen den einschlägigen lebensmittel- und hygienerechtlichen Bestimmungen entsprechen.
(9) Lebensmittel müssen so gelagert werden, dass sie nicht mit dem Boden in Berührung kommen.
(10) Verkaufsstellen mit Staub erzeugenden oder stark riechenden Waren dürfen nicht unmittelbar neben oder zwischen Verkaufsständen mit anderen Lebensmitteln errichtet werden.
(11) Die Standinhaber haben an ihren Verkaufsständen an gut sichtbarer Stelle ein Schild in der Größe von mindestens 20 x 30 cm anzubringen, das deutlich lesbar ihren Familiennamen und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen angibt. Standinhaber, die eine Firma führen, haben außerdem ihre Firmenbezeichnung anzugeben.
(12) Das Anbringen von anderen als in Abs. 11 genannten Schildern, Anschriften, Plakaten sowie jede sonstige Reklame ist nur innerhalb der Verkaufseinrichtungen gestattet.
(13) Das Aufstellen von Verkaufsständen u. ä. außerhalb der zugewiesenen Standfläche ist ausdrücklich untersagt.
§ 8
Auf- und Abbau
(1) Den Auf- und Abbau der Stände haben die Händler selbst zu besorgen. Der Aufbau muss mit Beginn des Marktes beendet sein.
(2) Händler, die mit einem festen Fahrplan auch andere Märkte / Standplätze anfahren, müssen ihren Standplatz am Rande des Wochenmarktes beziehen, so dass das übrige Marktgeschehen nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die Standplätze sind nach Marktschluss zügig zu räumen.
§ 9
Kennzeichnung der Ware
Alle Waren sind unter Beachtung der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen handelsüblich zu kennzeichnen und mit dem Verkaufspreis auszuzeichnen.
§ 10
Verhalten auf dem Wochenmarkt
(1) Jeder hat sein Verhalten und den Zustand seiner Sachen auf dem Marktplatz so einzurichten, dass Dritte nicht geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden.
(2) Es ist insbesondere unzulässig,
a. nicht mit dem Marktverkehr zusammenhängende gewerbliche Tätigkeiten jeder Art auszuüben,
b. Megaphone zu verwenden.
(3) Die Standbetreiber sind verpflichtet, sich über Vorhersagen des Deutschen Wetterdienstes zu informieren. Bei Unwetterwarnung hat jeder Marktteilnehmer eigenverantwortlich alle losen oder beweglichen Bauteile oder Aufbauten zu fixieren bzw. abzuräumen. Schirme sind einzuklappen. Der Marktaufsicht bleibt vorbehalten, die Verkaufstätigkeiten vorübergehend einzustellen oder die Veranstaltung abzusagen.
(4) Unzulässig ist insbesondere:
a. Waren im Umhergehen anzubieten,
b. nicht marktbezogenes Werbematerial und sonstige Gegenstände zu verteilen,
c. von der Marktaufsicht nicht zugelassene Tätigkeiten gewerblicher und nicht gewerblicher Art auszuüben,
d. in störender Weise Waren anzupreisen,
e. zu betteln, z.B. durch Ansprechen von Personen, organisiert oder mittels Kindern zu betteln,
f. in erkennbar an- oder betrunkenem Zustand Marktleute oder Marktbesucher zu belästigen.
§ 11
Reinigung und Sauberhaltung des Marktgeländes
(1) Die Standinhaber sind verpflichtet, ihre Standplätze sowie die angrenzenden Gangflächen während der Benutzungszeit sauber und verkehrssicher zu halten. Das erfasst auch die Beseitigung von Eis und Schnee sowie das Abstreuen bei Glätte mit abstumpfenden Mitteln. Leergut, Papier, Verpackungsmaterial, Kisten, Marktabfälle und Markt bedingter Kehricht sind auf eigene Kosten zu entsorgen.
(2) Die Einleitung von Abwasser auf dem Marktgelände ist grundsätzlich nicht gestattet.
(3) Nach Beendigung des Marktes sind die Standflächen besenrein zu hinterlassen.
(4) Bei Zuwiderhandlungen werden die anfallenden Kosten in Form der Ersatzvornahme dem Standinhaber in Rechnung gestellt.
§ 12
Haftung
(1) Der Standinhaber hat die Verkehrssicherungspflicht für seinen Verkaufsstand und auf seinem Standplatz. Er haftet der Gemeinde Wartenberg für alle Schäden, die ihr im Zusammenhang mit seinem Verkaufsstand entstehen. Der Standinhaber stellt die Gemeinde Wartenberg von etwaigen Haftungsansprüchen seiner Bediensteten, Beauftragten, Kunden oder sonstiger Dritter frei, die im Zusammenhang mit seinem Verkaufsstand entstehen. Der Standinhaber verzichtet auf eigene Haftungsansprüche und auf die Geltendmachung von Regressansprüchen gegen die Gemeinde Wartenberg und deren Bedienstete oder Beauftragte.
(2) Die Haftung der Gemeinde Wartenberg für Sachschäden bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Körperschäden bleibt unberührt.
(3) Der Standinhaber ist verpflichtet, zur Abdeckung der vorgenannten Ansprüche eine angemessene Haftpflichtversicherung abzuschließen; der Nachweis ist zu führen.
§ 13
Gebühren
Die Einkaufsmöglichkeiten im Ortsteil Landenhausen haben sich stark reduziert und der Wochenmarkt ist ein wichtiger Bestandteil zur Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln und Produkten des täglichen Bedarf. Der Wochenmarkt ergänzt die noch vorhandenen Einkaufsmöglichkeiten. Um ein breites Angebot, eine langfristige Sicherung der Versorgung und eine Vielzahl von Anbietern zu erhalten, wird von den Händlern / Standinhabern / Anbietern keine Gebühren erhoben.
§ 14
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig,
a. entgegen § 6 Abs. 1 ohne zugewiesenen Standplatz Waren feilbietet,
b. entgegen § 6 Abs. 3 einen zugewiesenen Standplatz überträgt,
c. entgegen § 6 Abs. 4 eine andere als die zugewiesene Fläche benutzt oder den zugewiesenen Platz eigenmächtig wechselt
oder andern Händlern überlässt,
d. entgegen § 7 Abs. 4 andere als die genannten Verkaufseinrichtungen benutzt,
e. entgegen § 7 Abs. 2 Verkaufseinrichtungen, Schirme, Pavillons, Tische oder Stühle aufstellt, errichtet oder befestigt,
f. entgegen § 5 Abs. 2 den Weisungen des Marktpersonals nicht Folge leistet,
g. entgegen § 7 Abs. 4 Fahrzeuge auf dem Marktplatz abstellt,
h. entgegen § 10 Abs. 1 andere behindert, belästigt, schädigt, oder gefährdet,
i. entgegen § 10 Abs. 4 Buchstabe „a“ Waren anbietet,
j. entgegen § 10 Abs. 4 Buchstabe „b“ Werbematerial oder sonstige Gegenstände verteilt,
k. entgegen § 10 Abs. 4 Buchstabe „c“ Tätigkeiten gewerblicher oder nicht gewerblicher Art ausübt,
l. entgegen § 10 Abs. 4 Buchstabe „d“ Waren anpreist,
m. entgegen § 10 Abs. 4 Buchstabe „e“ bettelt,
n. entgegen § 10 Abs. 4 Buchstrabe „f“ Marktleute oder Marktbesucher belästigt
o. entgegen § 11 Abs. 1 seinen Verkaufsstand und den unmittelbar umgebenden Verkehrsbereich nicht sauber hält oder diesen nicht
von Eis und Schnee befreit oder ab streut.
p. entgegen § 11 Abs. 1 Leergut, Verpackungsmaterial, Kartonage und Müll nicht mitnimmt oder entsorgt,
q. entgegen § 12 Abs. 3 keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 17 Abs. 1, 2 des Gesetztes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295) mit einer Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro
geahndet werden. Bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen beträgt die Geldbuße höchstens fünfhundert Euro.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.
§15
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Wartenberg, den 23.11.2018
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Wartenberg
(Dienstsiegel)
gez. Dr. Olaf Dahlmann
- Bürgermeister -