Wer darf nicht in den Ferien jobben?
Kinder unter 15 Jahren dürfen grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Ausnahmen von diesem prinzipiellen Kinderarbeitsverbot sind möglich für Kinder ab 13 Jahren, wobei sie
täglich nicht mehr als zwei bis drei Stunden arbeiten dürfen. Erlaubte Tätigkeiten sind zum Beispiel das Austragen von Zeitungen und Zeitschriften oder Hilfstätigkeiten wie
Babysitten, Nachhilfeunterricht oder Haustierbetreuung im privaten Bereich. Diese Beschäftigung darf nur in der Zeit von 08:00 bis 18:00 Uhr stattfinden. Mit Ferienjobs dürfen
Kinder nicht beschäftigt werden.
Wer darf in den Ferien jobben?
Jugendliche im Alter zwischen 15 und 17 Jahren, die noch der Vollzeitschulpflicht - in Hessen bis zur 9. Klasse - unterliegen, dürfen während der Schulferien maximal vier
Wochen im Kalenderjahr als „Ferienjobber“ arbeiten. Ab dem 10. Schuljahr gilt diese zeitliche Begrenzung nicht mehr.
In jedem Fall dürfen Jugendliche nur solche Jobs übernehmen, von denen keine gesundheitlichen Gefahren ausgehen können und die ihr Leistungsvermögen nicht übersteigen. Der
Arbeitgeber ist für die Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich. Er muss alle mit der Beschäftigung verbundenen Gefährdungen beurteilen und die Schülerinnen und
Schüler hinsichtlich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes unterweisen.
Welche Arbeitszeiten sind bei Jugendlichen möglich?
- Die Jugendlichen dürfen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz nicht mehr als acht Stunden täglich in der Zeit von 06:00 bis 20:00 Uhr und nicht mehr als 40 Stunden
wöchentlich beschäftigt werden.
- Es gilt die 5-Tage-Woche und eine Arbeitsruhe an Samstagen und Sonntagen. In bestimmten Branchen sind Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot an den Wochenenden
möglich.
- Den Jugendlichen müssen ausreichende Ruhepausen gewährt werden. Zwischen zwei Arbeitstagen muss mindestens eine ununterbrochene Freizeit von 12 Stunden liegen.
Beschäftigungsverbote
Unzulässig sind Schülerjobs mit folgenden Merkmalen ...
- Arbeiten mit schädlichen Einwirkungen, zum Beispiel durch Lärm oder gefährliche Stoffe
- Arbeiten mit besonderen Unfallgefahren, wie beispielsweise die Beschäftigung an Sägemaschinen, Pressen und Druckmaschinen
- Arbeiten in Kühl- und Nassräumen (Kühlhäuser, Schlachthöfe) sowie in medizinischen Einrichtungen mit erhöhter Infektionsgefahr
- Das Heben und Tragen schwerer Lasten oder Abbruchtätigkeiten (Baustellenarbeit) sind wegen der damit verbundenen Risiken für jugendliche Ferienjobber nicht erlaubt.
- Akkordarbeit
Versicherungspflichtig oder nicht?
Handelt es sich um einen „echten“ Ferienjob, der im Voraus auf maximal 50 Arbeitstage bzw. längstens zwei Monate begrenzt ist, dann ist das Einkommen sozialversicherungsfrei –
unabhängig von der Höhe des Verdienstes. Wer im Laufe eines Jahres mehrere derartige Aushilfsjobs ausübt und dabei länger als zwei Monate oder mehr als 50 Arbeitstage
arbeitet, muss Sozialabgaben für den ganzen Verdienst zahlen.
Wer Fragen hat, kann sich an das kostenlose Servicetelefon unter ...
oder eine Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung Hessen wenden.
Stand→ Oktober 2019
Quelle→ Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz