Im öffentlichen Personenverkehr kann der Mindestabstand von 1,5 m nicht immer eingehalten werden, in Bussen, Bahnen, Taxen, etc., Schiffen und Luftfahrzeugen des öffentlichen
Personenverkehrs müssen daher für die Dauer des Aufenthalts eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.
Die Bedeckungspflicht gilt auch für Küchenpersonal und Servicekräfte während sie ihre Tätigkeit ausüben. Es kann jede Bedeckung vor Mund und Nase verwendet werden, die
geeignet ist, eine Ausbreitung des SARS-CoV-2 zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie.
Darüber hinaus wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Situationen, in denen Maßnahmen der physischen Distanzierung nur schwer eingehalten werden können, dringend
empfohlen.
Beispiele für geeignete Mund-Nasen-Bedeckungen ...
- selbstgeschneiderte Masken aus Baumwolle („Community-Maske“),
- Schals,
- Loops,
- Tücher
Ausnahmen von der Bedeckungspflicht gelten für ...
- Kinder unter 6 Jahren,
- Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können,
- Personen, die aufgrund einer Behinderung, keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können,
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der vorstehenden Einrichtungen, soweit anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden.
Keine geeigneten Mund-Nasen-Bedeckungen sind beispielsweise Visiere und Motorradhelme.
In Betrieben mit körpernahen Dienstleistungen gilt ebenfalls eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Dienstleistende sowie Kundinnen und Kunden. Die oben
genannten Ausnahmen gelten entsprechend. Kundinnen und Kunden dürfen die Bedeckung abnehmen, soweit und solange die Inanspruchnahme der Dienstleistung nur ohne
Mund-Nasen-Bedeckung erfolgen kann.
Quelle→ Hessische
Landesregierung