- In der Gemeinde Wartenberg mit 3.874 Einwohnern ist die hauptamtliche Stelle der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters im Wege der Direktwahl
neu zu besetzen.
Die Stelle ist gemäß der Hessischen Kommunalbesoldungsverordnung nach Besoldungsgruppe A 16 bewertet.
Zusätzlich wird eine Aufwandsentschädigung nach den Vorschriften der Verordnung über die Besoldung, Dienstaufwandsentschädigung und Reisekostenpauschale der hauptamtlichen
kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit (KomBesDAV) gewährt.
Das Ende der Amtszeit des derzeitigen Stelleninhabers ist der 17. Januar 2021. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre.
Wählbar sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der
Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die am Wahltag das 18.
Lebensjahr vollendet haben.
Nicht wählbar ist, wer nach § 31 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom Wahlrecht ausgeschlossen oder laut § 32 Abs. 2 HGO nicht wählbar ist.
Die Bewerbung für die zu besetzende Stelle muss in Form eines Wahlvorschlags erfolgen, auf dessen gesetzliche Erfordernisse nachfolgend unter Nr. 2 hingewiesen wird; eine
gesonderte Bewerbung ist wahlrechtlich weder erforderlich noch ausreichend. Zusätzliche Informationen zu der Stelle können bei folgender Adresse erfragt werden:
Der Gemeindewahlleiter der Gemeinde Wartenberg, Landenhäuser Straße 11, 36367 Wartenberg, Tel. 06641/9698-0.
Hiermit wird zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Gemeinde Wartenberg aufgefordert.
- Die Wahl findet nach der Festlegung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Wartenberg am 1. November 2020, eine evtl. Stichwahl am 15. November
2020 statt.
Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13, 41 und 45 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechen.
Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von Wählergruppen und von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden.
Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten.
Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name muss sich von den Namen bereits
bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern tragen deren Familiennamen als Kennwort. Die
Bewerberin oder der Bewerber ist unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, des Zusatzes „Frau“ oder „Herr“, Tags der Geburt, Geburtsorts, Berufs oder Stands und der
Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen. Ist für die Bewerberin oder den Bewerber ein Ordens- oder Künstlername im Pass-, Personalausweis- oder Melderegister eingetragen,
kann dieser ebenfalls angegeben werden.
Weist die Bewerberin oder der Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge nach, dass im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 des
Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, so wird in den amtlichen Bekanntmachungen und auf dem Stimmzettel nur die sogenannte Erreichbarkeitsanschrift angegeben. Die Angabe
eines Postfachs genügt nicht.
Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu
schriftlich erteilt; die Zustimmung ist unwiderruflich.
Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson, persönlich und handschriftlich unterzeichnet
sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt.
Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern müssen von diesen persönlich und handschriftlich unterzeichnet werden.
Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einer oder einem Abgeordneten in der
Vertretungskörperschaft der Gemeinde, im Hessischen Landtag oder auf Grund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, sowie von Einzelbewerberinnen
oder Einzelbewerbern müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie die Vertretungskörperschaft
der Gemeinde von Gesetzes wegen Vertreter hat. Dies gilt nicht für Wahlvorschläge von Bürgermeistern, die während der vor dem Wahltag laufenden Amtszeit dieses Amt in der
Gemeinde ausgeübt haben.
Die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des
Wahlvorschlags nachzuweisen.
Die Zahl der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter beträgt in der Gemeinde Wartenberg 19.
Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
Die Bewerberin oder der Bewerber für den Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe wird in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder
Wählergruppe im Wahlkreis (Gemeinde Wartenberg) oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis (Gemeinde Wartenberg) aus ihrer
Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt. Jede teilnehmende Person an der Versammlung kann Vorschläge für eine Bewerberin oder einen
Bewerber unterbreiten. Jeder vorgeschlagenen Person wird Gelegenheit gegeben, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.
Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über
Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über
die Vertrauensperson / die stellvertretende Vertrauensperson und die jeweilige Ersatzpersonen nach § 11 Abs. 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der
Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren teilnehmenden Person zu unterzeichnen; sie haben dabei
gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers in geheimer Abstimmung erfolgt ist, jede teilnehmende Person der
Versammlung vorschlagsberechtigt war und die vorgeschlagenen Personen Gelegenheit hatten, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der
Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
Die Wahlvorschläge sind spätestens am 24. August 2020 bis 18.00 Uhr schriftlich bei dem Wahlleiter der Gemeinde Wartenberg, Landenhäuser Str. 11, 36367 Wartenberg,
Zimmer 1, einzureichen.
Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen ...
- Eine schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, dass sie oder er mit der Benennung in dem Wahlvorschlag einverstanden ist (Anlage DW 9),
- eine Bescheinigung der Gemeindebehörde am Ort der Hauptwohnung, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllt (Anlage DW 10),
- Name, Vornamen und Anschrift der Unterstützerinnen und Unterstützer des Wahlvorschlags sowie eine Bescheinigung des Gemeindevorstands über ihre Wahlberechtigung (Anlage DW
7),
- bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen die Niederschrift über die Versammlung, in der die Bewerberin oder der Bewerber aufgestellt wurde (Anlage DW 11).
Die zur Aufstellung und Einreichung von Wahlvorschlägen vorgeschriebenen amtlichen Formblätter sind im Themenportal Wahlen des Landes Hessen unter
https://wahlen.hessen.de/kommunen/direktwahlen - Vordrucke für Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber - eingestellt und können auf elektronischem Weg von dort
heruntergeladen werden. Ausgenommen hiervon ist das Formular „DW Nr. 7 - Formblatt Unterstützungsunterschrift", das von dem Wahlleiter auf Anforderung kostenfrei zur Verfügung
gestellt wird. Sofern ausdrücklich gewünscht, können auch alle benötigten Formblätter bei dem Wahlleiter in Papierform angefordert werden.
Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine
Zulassung entschieden ist.
Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.
Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 24. August 2020 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch
rechtzeitig behoben werden können.
Wartenberg, den 17. Juli 2020
(Dienstsiegel)
Der Gemeindewahlleiter der Gemeinde Wartenberg
gez.
Manfred Boß
- Gemeindewahlleiter -
Quelle→ Gemeinde Wartenberg
|