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Läuteordnung

Rechtsgrundlage: Benutzung der Kirchenglocken und Verfügungsrecht vom 08.03.1948, Recht EKHN 865

Vor den Gottesdiensten wird 10 Minuten lang mit allen Glocken geläutet, beim Vaterunser mit der kleinen Glocke, nach Schluss des Gottesdienstes nach kurzer Gebetspause mit allen Glocken 3 Minuten lang.
An Samstagen und den Tagen vor den Feiertagen ist um 14:00 Uhr das Sonntagseinläuten. Und zwar läuten vor gewöhnlichen Sonntagen die Glocken erst einzeln, von der kleinen Glocke angefangen, 1 Minute lang, dann alle Glocken zusammen 3 Minuten lang. Vor Feiertagen erst alle Glocken zusammen 2 Minuten lang, dann einzeln wie vor, dann wieder alle zusammen.
An Sonn- und Feiertagen wird um 06:40 Uhr früh wie am Vortag geläutet, dann um 08:00 Uhr mit der großen Glocke 3 Minuten (kann auf der Schalttafel eingestellt werden).
Nach dem Gründonnerstagsgottesdienst schweigen die Glocken bis zum Ostersonntag.
Bei Trauungen ist von der festgesetzten Uhrzeit ab mit allen Glocken zu läuten bis zum Eintreffen des Brautpaares. Die Küster/in hat ihren Platz bei der Orgel und gibt von dort dem Pfarrer ein Zeichen, wenn das Brautpaar den Kirchplatz betritt. Sie sorgt dafür, dass die Kirchentür sodann geschlossen wird.
Vor den Beerdigungen ist 10 Minuten lang mit allen Glocken zu läuten.
Bei einem Trauerfall können die Angehörigen um Geläut bitten. Dies ist dem Kirchenvorstand oder der Küster/in anzuzeigen. Es ist möglich, im Todesfall am Todestag (oder am darauffolgenden Tag) um 19:00 Uhr die 3. Glocke für 5 Minuten zu läuten.
Bei einem Trauerfall in der Patronatsfamilie läuten am Tage nach dem Todesfall um 08:00 Uhr alle Glocken 10 Minuten lang und am Begräbnistag zur Stunde der Beerdigung alle Glocken 1 Stunde lang. Vorher ergeht von der Patronatsfamilie besondere Mitteilung.
Das Tageszeitengeläut ist an der Schaltuhr einzustellen, und zwar der Jahreszeit entsprechend früh um 06:00, abends um 18:00 Uhr (In den Wintermonaten von November bis März) und 20:00 Uhr in den übrigen Monaten. Das Mittagsläuten ist stets um 11:00 Uhr, entfällt aber an Sonn- und Feiertagen.
Geläut zu besonderen Anlässen darf nur der Kirchenvorstand anordnen, es sei denn Anschlagen der Glocke in höchster Gefahr (Sturmglocke).
Aufgrund der besonderen Vereinbarung können die Katholiken das Geläut zu ihren Amtshandlungen direkt bei der Küster/in bestellen.
Ebenso können Angehörige einer Glaubensgemeinschaft, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen angehört diesen Dienst in Anspruch nehmen.
Aus der Kirche ausgetretenen Personen ist dieser Dienst verwehrt.

Kirchenvorstands-Beschluss vom 15.04.2021
gez. Marion Schindler

- Kirchenvorstandsvorsitzende -