In der Gemeinde Wartenberg besteht weiterhin die Möglichkeit, Gebühren bei der Gartenbewässerung zu sparen. Grundsätzliche sollte für die Gartenbewässerung Regenwasser
gesammelt und genutzt werden. Bei der Frischwasserentnahmen aus dem Leitungsnetz der Gemeinde für die Bewässerung des Gartens besteht die Möglichkeit, sich einen Abzugszähler
setzen zu lassen. Das über diesen Zähler gemessene Wasser wird bei der Berechnung der Schmutzwassergebühr in Abzug gebracht. Für die Installation eines Gartenwasserzählers ist
ein schriftlicher Antrag erforderlich. Den Antrag finden sie unter: www.gemeinde-wartenberg.de/buergerservice/formulare.html. Der Zähler ist von der Gemeinde Wartenberg zu
beziehen und wird von den Mitarbeitern des gemeindlichen Bauhofs eingebaut. Ein entsprechender Zählerplatz nach DIN ist vorab einzurichten. Der Zähler ist geeicht und wird bei
der Jahresablesung berücksichtigt. Für den Gartenzähler ist die jeweils gültige Grundgebühr fällig, zurzeit 19,90 €uro (1,55 €uro pro angefangen Monat zuzüglich 7 %
Umsatzsteuer).
Die Befüllung des Pools über den Gartenwasserzähler ist nicht erlaubt.
Poolwasser wird bei der Schmutzwassergebühr entsprechend der gültigen Entwässerungssatzung der Gemeinde Wartenberg berechnet und ist der Abwasseranlage zuzuführen. Das in den
Pool gefüllte Frischwasser wird in der Regel mit Chemikalien versetzt und somit zum Schmutzwasser. Schmutzwasser ist nach § 54 Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz, das durch
häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen und sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser. Auch für den Fall, dass keine Chlorung oder sonstige
Behandlung des Wassers vorgenommen werden sollte, wird das Wasser allein durch den Gebrauch verändert, durch Sand, Laub, Sonnencreme, Haare und Körperflüssigkeiten. Auch der
Einsatz von Aktivsauerstoff zur Reinigung von Poolwasser stellte eine Veränderung des Wassers dar, sodass die ursprüngliche Beschaffenheit des Frischwassers nicht mehr
vorhanden ist. Deshalb ist Poolwasser durch die Einleitung in den Kanal zu entsorgen. Gemäß § 35 Abs. 1 Punkt 2 der Entwässerungssatzung begeht derjenige eine
Ordnungswidrigkeit, der vorsätzliche oder fahrlässig Abwasser, das der Beseitigungspflicht unterliegt, nicht der Abwasseranlage zuführt. Die Gemeinde kann bei unerlaubtem
Einleiten die Wassermenge schätzen und berechnen.
Die Möglichkeit, den Pool mittels eines Standrohres schneller zu befüllen, ist nicht gegeben.
Bitte denken sie daran, vor der Befüllung des Pools die Gemeinde zu informieren, damit eine Absprache mit dem Wassermeister erfolgen kann.
Wartenberg, Mai 2021