Hier im Wortlaut die wichtigsten Änderungen der landesweit geltenden Coronavirus-Schutzverordnung im Überblick ...
3G-Regelung
Innenbereich: Die 3G-Vorgaben gelten nun landesweit in Innenbereichen von Veranstaltungen, Freizeiteinrichtungen, Museen, Sportstätten, Gaststätten (außer Kantinen für
Betriebsangehörige) und bei körpernahen Dienstleistungen. Es müssen nunmehr nicht mehr nur die Gäste bzw. Kundinnen und Kunden einen Negativnachweis vorlegen, sondern auch die
Mitarbeitenden. Erleichterungen gibt es für Personal durch die regelmäßige Teilnahme an zweimal wöchentlichen Betriebstestungen. In Übernachtungsbetrieben sind
Negativnachweise bei der Anreise und bei längeren Aufenthalten im Anschluss zweimal wöchentlich erforderlich.
Außenbereich: In Außenbereichen wird die Verpflichtung zum 3G-Nachweis, da wo er bislang gilt, gestrichen. Ausnahme: Bei Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Gästen ist ein
Negativnachweis vorzulegen.
2G-Optionsmodell
Veranstalter und private Betreiber haben die Möglichkeit, ausschließlich Geimpfte und Genesene einzulassen. Auch das Personal muss sich an die 2G-Regel halten. In diesem Fall
entfallen wesentliche coronabedingte Einschränkungen: Die Abstandsregeln entfallen ebenso wie die Maskenpflicht und Kapazitätsbeschränkungen. Von der 2G-Pflicht ausgenommen
sind Kinder unter 12 Jahren.
Veranstaltungen (mehr als 25 Personen)
Veranstaltungen können in 3G oder auch im 2G-Optionsmodell durchgeführt werden. Entsprechend muss sich auch das Personal an die Vorgaben halten.
Drinnen: 3G, Maskenpflicht bis zum Platz, bis 500 Personen plus Geimpfte und Genesene genehmigungsfrei.
Draußen: Bis 1.000 Personen plus Geimpfte und Genesene genehmigungsfrei. Bei mehr als 1.000 Personen genehmigungspflichtig.
Bei den 3G-Veranstaltungen muss ein Abstands- und Hygienekonzept vorliegen.
Kontaktdatenerfassung
Aufgrund der steigenden Impfquote entfällt die Kontaktdatenerfassung in weiten Teilen. Grundsätzlich gilt bereits in Hessen, dass Geimpfte und Genesene nur dann in Quarantäne
müssen, wenn sie positiv getestet wurden. Unter die 2G-Regelungen fallen bereits rund 62 Prozent vollständig Geimpfte und alle genesenen Hessinnen und Hessen. Daher ist
künftig lediglich in Einrichtungen mit besonders gefährdeten Personen weiterhin die Kontaktnachverfolgung notwendig. Das betrifft insbesondere Krankenhäuser sowie Alten- und
Pflegeheime. Auch beim Betrieb von Diskotheken und Bordellen ist weiterhin sowohl bei 3G als auch dem 2G-Optionsmodell die Kontaktdatenerfassung Pflicht.
Hospitalisierungsinzidenz und die Belegung der Intensivbetten löst die 7-Tage-Inzidenz ab
Bislang war die 7-Tage-Inzidenz das entscheidende Kriterium für die Festlegung von Schutzmaßnahmen. Angesichts des zu verzeichnenden Impffortschritts blickt Hessen nun vor
allem auf die Kapazitäten des Gesundheitswesens. In einem zweistufigen Eskalationsstufenkonzept sind nun die Hospitalisierungsinzidenz und die Intensivbettenbelegung
Indikatoren für weitreichendere Schutzmaßnahmen. Die Hospitalisierungsinzidenz beschreibt, wie viele Personen je 100.000 Einwohnern in den vergangenen sieben Tagen wegen einer
Corona-Erkrankung im Krankenhaus landesweit neu aufgenommen wurden. Die Gesamtbettenbelegung und auch die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen werden wie auch die Anzahl der
vollständig gegen eine Corona-Erkrankung geimpften Personen als weitere Faktoren weiterhin berücksichtigt und beobachtet.
Aktuelle Hospitalisierungsinzidenz: 2,51.
Belegte Intensivbetten: 146 (136 mit gesicherter Corona-Infektion, 10 Verdachtsfälle)
Stufe 1 wird relevant, wenn
der Hospitalisierungswert über 8 steigt
oder die Zahl der Intensivpatienten über 200 liegt.
Weitergehende Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie werden notwendig, bspw. Testnachweis nur noch mittels PCR-Test oder eine Ausweitung der 3-G-Regel auf weitere Bereiche.
Stufe 2 kommt zum Tragen, wenn
der Hospitalisierungswert über 15 steigt
oder die Zahl der Intensivpatienten über 400 liegt.
Nochmals zusätzliche Maßnahmen werden notwendig, z.B. Zugang nur noch mit 2G.
Kinder und Jugendliche
Kinder und Jugendliche bis 12 Jahren können an 2G-Angeboten und -veranstaltungen auch ohne Impfung teilnehmen. Grundsätzlich benötigen Kinder bei 3G keinen Negativnachweis,
wenn sie jünger als 6 Jahre alt sind oder noch nicht eingeschult wurden.
Maskenpflicht: In Schulgebäuden muss eine medizinische Maske getragen werden. Dies gilt nicht am Sitzplatz, im Freien oder beim Schulsport. Ausnahme: In den zwei Wochen
andauernden Schutzwochen nach den Ferien oder bei einem größeren Ausbruchsgeschehen in der Schule bzw. in den 14 Tagen nach einer bestätigten Infektion in der Klasse. In der
Kita gibt es keine Maskenpflicht.
Quarantäne
Geimpfte und Genesene sind grundsätzlich von der Quarantäne befreit.
Infizierte müssen für 14 Tage in Quarantäne, ebenso ihre Haushaltsmitglieder.
Infizierte Kinder U6 sowie Kinder vor der Einschulung und Schülerinnen und Schüler können sich jedoch ab dem 7. Tag der Infektion mit PCR-Test
freitesten.
Haushaltsangehörige (Kinder/Geschwister) von Infizierten frühestens am 10. Tag (wegen der Inkubationszeit).
im Falle einer PCR-bestätigten Infektion wird regelmäßig nicht mehr pauschal die ganze Klasse/Gruppe in Quarantäne geschickt, sondern nur noch enge
Kontaktpersonen (z.B. Sitznachbarn) entsprechend Entscheidung des Gesundheitsamtes (für alle anderen gilt für 14 Tage: tägliche Tests und Maske auch am Platz).
die engen Kontaktpersonen (Sitznachbarn) können sich ab dem fünften Tag nach Feststellung der Infektion freitesten lassen.
(Nur) für nicht geimpfte oder genesene Kinder und Jugendliche mit COVID-Symptomen (Fieber, Husten, Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns) besteht in der
Schule und in der Kita ein Betretungsverbot; diese können sich jedoch freitesten.
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