§ 1
Ersatz des Verdienstausfalles
(1) Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, Mitglieder des Gemeindevorstandes, der Ortsbeiräte und andere ehrenamtlich Tätige erhalten, wenn ihnen nachweisbar ein
Verdienstausfall entstehen kann, zur pauschalen Abgeltung ihrer Ansprüche einen Betrag von 15,00 € pro Stunde der Tätigkeit / Sitzung / Veranstaltung der Gemeindevertretung,
des Gemeindevorstandes, des Ortsbeirates oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin
oder Vertreter der Gemeinde entsandt worden sind, sofern sie nicht von diesem Gremium Verdienstausfall erhalten.
Der Anspruch auf Zahlung des Verdienstausfalls wird beschränkt auf Tätigkeiten von Montag bis Freitag in der Zeit von 7.00 bis 18.00 Uhr. Die zeitliche Befristung nach Satz 2
gilt nicht für den nachgewiesenen Verdienstausfall bei Schichtarbeit.
(2) Hausfrauen und Hausmänner erhalten die pauschale Abgeltung nach Abs. 1 ohne Nachweis. Als Hausfrauen und Hausmänner im Sinne dieser Satzung gelten nur Personen ohne
eigenes oder mit einem geringfügigen Einkommen aus stundenweiser Erwerbstätigkeit, die den ehelichen, eheähnlichen oder eigenen Hausstand führen.
(3) Auf Antrag ist anstelle der pauschalen Abgeltung nach Abs. 1 der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall zu ersetzen. Das gilt auch für erforderliche
Aufwendungen, die wegen Inanspruchnahme einer Ersatzkraft zur Betreuung von Kindern, Alten, Kranken und Behinderten entstehen.
(4) Selbständig Tätige erhalten auf Antrag anstelle des Durchschnittssatzes eine Ver-dienstausfallpauschale je Stunde, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft
gemachten Einkommens festgesetzt wird.
(5) Der einheitliche Höchstbetrag je Stunde, der bei dem Ersatz des Verdienstausfalles nach Abs. 3 und 4 nicht überschritten werden darf, beträgt 35,00 €.
(6) Der Ersatz des Verdienstausfalles darf einen monatlichen Betrag von 210,00 € nicht übersteigen.
(7) Für die schriftliche Geltendmachung des Verdienstausfalles gilt eine Ausschlussfrist von einem Monat nach Ablauf der Sitzung, der funktionsbezogenen ehrenamtlichen
Tätigkeit und der Veranstaltung.
§ 2
Fahrkosten
(1) Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Fahrkosten für die Teilnahme von Sitzungen der Gemeindevertretung, des
Gemeindevorstandes, des Ortsbeirates, oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder
Vertreter der Gemeinde entsandt worden sind.
Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges bemisst sich der Ersatz der Fahrkosten nach den Sätzen des Hessischen Reisekostengesetzes für die Benutzung eines privaten
Kraftfahrzeuges.
(2) Erstattungsfähige Fahrkosten sind grundsätzlich die Kosten für Fahrten vom Wohnort zum Sitzungsort und zurück. Ist ausnahmsweise eine Anreise von einem anderen Ort als dem
Wohnort erforderlich, werden die Fahrkosten nur ersetzt, soweit sie verhältnismäßig sind und die Notwendigkeit zur Teilnahme an der Sitzung bestand. Dies gilt auch für Fahrten
zu anderen Veranstaltungen.
§ 3
Aufwandsentschädigungen
(1) Ehrenamtlich Tätige erhalten neben dem Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrkosten pro Sitzung der Gemeindevertretung, des Gemeindevorstandes, des Ortsbeirates oder
des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde entsandt worden
sind - sofern sie nicht von diesem Gremium eine Aufwandsentschädigung erhalten - folgende Aufwandsentschädigung:
- Mitglieder der Gemeindevertretung 20,-€uro
- ehrenamtliche Beigeordnete 20,-€uro
- Mitglieder des Ortsbeirates 20,-€uro
- Mitglieder des Ältestenrates 20,-€uro
- sachkundige Einwohnerinnen oder Einwohner
als Mitglied einer Kommission / eines Ausschusses /
einer Arbeitsgruppe 20,-€uro
- zu Beratungen der Ausschüsse gezogene
Sachverständige 20,-€uro
(2) Die Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 wird für den höheren Aufwand bei dem Wahrnehmen besonderer Funktionen um eine monatliche Pauschale erhöht. Diese beträgt
für
- das Vorsitzende Mitglied der Gemeindevertretung 50,-€uro
- ehrenamtliche Erste Beigeordnete 100,-€uro
- die Ortsvorsteherin oder den Ortsvorsteher im
Ortsbezirk Landenhausen 125,-€uro
Der Anspruch auf die Pauschale entsteht am Beginn des Kalendermonats, in dem die ehrenamtlich Tätigen die besondere Funktion antreten. Er erlischt mit Ablauf des
Kalendermonats, in dem sie oder er aus der Funktion scheiden.
(3) Nehmen ehrenamtlich Tätige mehrere Funktionen wahr, für die Anspruch auf Erhöhung nach Abs. 2 besteht, so stehen Ihnen die Erhöhungen für alle Funktionen zu.
(4) Schriftführerinnen oder Schriftführer erhalten für jede Sitzung eine Aufwandsentschädigung von 20,-€uro.
§ 4
Papierlose Kommunikation
(1) Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, Mitglieder des Gemeindevorstandes, der Ortsbeiräte und andere ehrenamtlich Tätige, die dauerhaft auf die Übermittlung von
Unterlagen in Papierform verzichten, erhalten für die erforderliche elektronische Kommunikation mittels eines privaten mobilen Endgerätes einen monatlichen Pauschalbetrag von
5,-€uro.
(2) Voraussetzung für den dauerhaften Verzicht auf die Übermittlung von Unterlagen in Papierform nach Abs. 1 ist eine schriftliche Erklärung der/des ehrenamtlich Tätigen
gegenüber dem Gemeindevorstand.
(3) Der monatliche Pauschalbetrag gemäß Abs. 1 entfällt, wenn die/der ehrenamtlich Tätige nicht mehr der Gemeindevertretung, dem Gemeindevorstand oder dem Ortsbeirat
angehört.
(4) Die Abrechnung der monatlichen Pauschalbeträge erfolgt einmalig zum Jahresende eines jeden Kalenderjahres.
§ 5
Fraktionssitzungen
(1) Ehrenamtlich Tätige erhalten für die Teilnahme an Fraktionssitzungen, soweit sie gem. § 36 a Abs. 1 HGO teilnahmeberechtigt sind, keinen Ersatz des Verdienstausfalles, der
Fahrkosten und Aufwandsentschädigung nach §§ 1, 2 und 3 Abs. 1.
§ 6
Dienstreisen, Studienreisen, Tagungen, Fortbildungsveranstaltungen
(1) Bei Dienstreisen erhalten Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, Beigeordnete, Mitglieder der Ortsbeiräte und sonstige ehrenamtlich Tätige Ersatz des
Verdienstausfalles und der Fahrkosten nach §§ 1 und 2. Weitere Reisekosten sind nach dem Hessischen Reisekostengesetz zu erstatten.
(2) Studienreisen sowie die Teilnahme an kommunalpolitischen Tagungen oder Fortbildungsveranstaltungen im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit oder dem Mandat gelten
als Dienstreisen.
(3) Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nur, wenn das vorsitzende Mitglied des Organs, dem die ehrenamtlich tätige Person angehört oder für das sie ihre Tätigkeit ausübt,
der Dienstreise vorher zugestimmt hat. Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung bzw. die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheiden über ihre oder seine
Teilnahme selbst. Bei Mitgliedern des Ortsbeirates entscheidet das vorsitzende Mitglied der Gemeindevertretung / die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister über die
Einwilligung nach Satz 1.
(4) Für die schriftliche Geltendmachung des Verdienstausfalles und der Fahrkosten nach Abs. 1 gilt eine Ausschlussfrist von einem Monat nach Ablauf der Dienstreise.
§ 7
Unübertragbarkeit, Unverzichtbarkeit
(1) Die Ansprüche auf die Entschädigung nach §§ 1 bis 4 und 6 sind nicht übertragbar. Auf die Aufwandsentschädigung kann weder ganz noch teilweise verzichtet
werden.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.07.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Entschädigungssatzung der Gemeinde Wartenberg vom 27.09.2001 außer Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden
Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Wartenberg, den 20.05.2022
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Wartenberg
gez.
(Siegel)
Dr. Olaf Dahlmann
- Bürgermeister -