Genau dies wurde auch durch ein Urteil des BGH bestätigt:
Eine Streupflicht gegenüber dem Fahrzeugverkehr besteht nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen. Diese Merkmale „gefährlich“ und „verkehrswichtig“ müssen dabei zur
Begründung einer Streupflicht nebeneinander erfüllt sein. … Innerhalb von Ortschaften ist eine Strecke ohne Verkehrsbedeutung auch dann nicht zu streuen, wenn sie besonders
gefährdet sein sollte.
Nach dieser Vorgabe hat die Gemeinde Wartenberg einen eigenen Räum- und Streuplan erstellt, indem der Ablauf des Winterdienstes geregelt ist. Kriterien der Rangfolge von
Straßen in diesem Räum- und Streuplan sind wie oben schon einmal genannt die „Gefährlichkeit“ und die „Verkehrswichtigkeit“ einer Straße. Dementsprechend haben allen
Einmündungen von Ortsstraßen in die Bundesstraße, vor allem wenn diese zusätzlich ein Gefälle zur Bundesstraße hin aufweisen, besondere Bedeutungen. Weitere wichtige Strecken
sind die Strecken mit dem Schulbusverkehr. An nächster Stelle kommen nun die Steigungsstrecken, auch hier wird eine Reihenfolge nach „Gefährlichkeit“ und „Verkehrswichtigkeit“
festgelegt.
Die Gemeinde Wartenberg geht über die rechtliche Verpflichtung weit hinaus. Auch Ortsstraßen mit geringem Verkehrsaufkommen und ohne eine besondere Gefährdung werden geräumt
und gestreut. Allerdings muss man sagen, dass dies erst geschieht, wenn alle anderen wichtigen Punkte erledigt wurden. Man muss sich dabei aber immer vor Augen halten, dass
die Gemeinde Wartenberg nur im Rahmen ihrer Möglichkeiten den Winterdienst durchführen kann. Aufgrund der personellen und sachlichen Ausstattung des gemeindlichen Bauhofes ist
es nicht möglich an allen Stellen des Gemeindegebietes zur gleichen Zeit den Winterdienst durchzuführen. Das gilt praktisch in allem Kommunen, denn keine Stadt oder Gemeinde
ist dazu in der Lage.
Grundsätzlich ist zu sagen, dass die Räum- und Streupflicht auf Gehwegen innerorts auf die Anlieger per Ortssatzung übertragen werden kann. Aus diesem Grund haben wir einen
Auszug aus der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Wartenberg diesem Artikel beigefügt. Im Jahr 2023 sind bei Straßen mit einseitigem Gehweg die Eigentümer oder Besitzer von
Grundstücken zur Schneeräumung verpflichtet, deren Grundstücke sich auf der gegenüberliegenden Seite des Gehweges befinden. Im Zweifelsfall wenden Sie sich bitte an die
Gemeindeverwaltung.
↓ Auszug aus der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Wartenberg
WINTERDIENST
§ 10
Schneeräumung
(1) Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht (§§ 6 - 9) haben die Verpflichteten bei Schneefall die Gehwege und Überwege vor ihren Grundstücken (§ 7) in einer solchen
Breite von Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird. Soweit in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO) und in verkehrsberuhigten Bereichen
(Zeichen 325 StVO) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.
Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, als auch die Eigentümer oder Besitzer der auf der
gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zur Schneeräumung des Gehweges verpflichtet. In Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer oder Besitzer der auf
der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke
verpflichtet.
Die in Frage kommende Gehwegfläche bestimmt sich nach § 7 Abs. 1 der Satzung, wobei bei den gegenüberliegenden Grundstücken deren Grundstücksbreite auf die Gehwegseite zu
projizieren ist.
Mündet in Straßen mit einseitigem Gehweg auf der dem Gehweg gegenüberliegenden Seite eine Straße ein, so sind die Eigentümer oder Besitzer der Eckgrundstücke verpflichtet,
zusätzlich zu der in Satz 4 festgelegten Gehwegfläche auch den Teil des Gehweges von Schnee zu räumen, der gegenüber der einmündenen Straße liegt und zwar jeweils bis zur
gedachten Verlängerung der Achse der einmündenen Straße.
(2) Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, daß eine durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später
Räumende muß sich insoweit an die schon bestehende Gewegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen.
(3) Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und dem Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,25 m zu räumen.
(4) Festgetretener oder auftauender Schnee ist ebenfalls - soweit möglich und zumutbar - aufzuhacken und abzulagern.
(5) Soweit den Verpflichteten die Ablagerung des zu beseitigenden Schnees und der Eisstücke (Abs. 4) auf Flächen außerhalb des Verkehrsraumes nicht zugemutet werden kann, darf
der Schnee auf Verkehrsflächen nur so abgelagert werden, daß der Verkehr möglichst wenig beeinträchtigt wird.
(6) Die Abflussrinnen müssen bei Tauwetter vom Schnee freigehalten werden.
(7) Die in den vorstehenden Absätzen festgelegten Verpflichtungen gelten für die Zeit von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Sie sind bei Schneefall jeweils unverzüglich durchzuführen,
§ 11
Beseitigung von Schnee- und Eisglätte
(1) Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichteten (§ 3) die Gehwege (§ 2 Abs. 3), die Überwege (§ 2 Abs. 4), die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang (§ 10
Abs. 3) derart und so rechtzeitig zu bestreuen, daß Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können. Dies gilt auch für "Rutschbahnen". In den Fußgängerzonen und
verkehrsberuhigten Bereichen findet § 10 Abs. 1 Satz 2 Anwendung.
Bei Straßen mit einseitigem Gehweg findet für die Beseitigung von Schnee- und Eisglätte die Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 3 - 6 Anwendung.
(2) Bei Eisglätte sind Bürgersteige in voller Breite und Tiefe, Überwege in einer Breite von 2 m abzustumpfen. Noch nicht ausgebaute Gehwege und ähnliche dem Fußgängerverkehr
dienende sonstige Straßenteile müssen in einer Mindesttiefe von 1,50 m, höchstens 2 m, in der Regel an der Grundstücksgrenze beginnend, abgestumpft werden. § 10 Abs. 2 gilt
entsprechend.
(3) Bei Schneeglätte braucht nur die nach § 10 zu räumende Fläche abgestumpft zu werden,
(4) Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Asche darf zum Bestreuen nur in dem Umfang und der Menge verwendet werden,
daß eine übermäßige Verschmutzung der Geh- und Überwege nicht eintritt, Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet
werden, wenn es keine Schwefelverbindungen oder andere schädliche Mittel enthält. Die Rückstände müssen nach ihrem Auftauen sofort beseitigt werden.
(5) Auftauendes Eis auf den in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Flächen ist aufzuhacken und entsprechend der Vorschrift des § 10 Abs. 5 zu beseitigen.
(6) Beim Abstumpfen und Beseitigen von Eisteilen dürfen nur solche Hilfsmittel verwendet werden, die die Straßen nicht beschädigen.
(7) § 10 Abs. 7 gilt entsprechend.