Wohnungsgeberbestätigung
Grundlage der Mitwirkungspflicht des Vermieters
WARTENBERG · Bei Einzug in eine neue Wohnung muss von dem Vermieter eine sogenannte
Wohnungsgeberbestätigung ausgehändigt werden. Grundlage der Mitwirkungspflicht des Vermieters ist § 19 BMG. Diese ist bei der Anmeldung im Bürgerbüro vorzulegen. Die Vorlage eines Mietvertrages
reicht nicht aus.
Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter diese Wohnungsgeberbestätigung auszuhändigen, damit der Wohnungsnehmer der Anmeldefrist nachkommen kann.
Die Anmeldefrist liegt bei höchstens zwei Wochen nach Bezug.
Die zwingende Vorlage dieser Wohnungsgeberbescheinigung soll Scheinmeldungen verhindern und liegt somit auch durchaus im Interesse des Vermieters.
Zieht eine meldepflichtige Person dagegen selbst ins Eigenheim, so ist in diesen Fällen im Bürgerbüro, im Rahmen des Anmeldevorganges, eine Selbsterklärung abzugeben.
Vordrucke zur Abholung liegen im Rathaus für Sie bereit oder stehen zum→ Download zur Verfügung.
Quelle→ Gemeinde Wartenberg