Lärmschutzverordnung (LärmVO)

Mit Wirkung zum 01.01.2005 wurde die Lärmschutzverordnung des Landes Hessen aufgehoben, weil der Gesetzgeber die anderen sich mit Lärm beschäftigenden Gesetze und Verordnungen für ausreichend hält. Trotz dieser Aufhebung besteht aber weiterhin die Verpflichtung, Lärmbelästigungen so gering wie möglich zu halten.

Als Grundsatz gilt ...
Jeder hat sich so zu verhalten, dass andere nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch Lärm belästigt und beeinträchtigt werden.


Rasenmäher und andere Lärm erzeugende Geräte ...
An Werktagen, also von Montag bis Samstag, dürfen Rasenmäher gleich welcher Art in der Zeit von 20:00 Uhr abends bis 07:00 Uhr morgens nicht benutzt werden. Dies gilt auch für gewerbliche Firmen. Privatpersonen dürfen während der Verbotszeiten im Freien auch keine anderen Lärm erzeugenden Arbeitsgeräte wie z.B. Kreissägen, Bohrmaschinen, Schleifhexen und ähnliches benutzen. Firmen dürfen solche anderen Geräte allerdings benutzen.

Völlig verboten ist die Benutzung von Rasenmähern und anderen Geräten an Sonn- und Feiertagen. Im Umkehrschluss ist Rasenmähen und die Benutzung anderer Geräte im Freien durch Privatpersonen also Montag bis Samstag von 07:00 bis 20:00 Uhr erlaubt

Darüber hinaus gilt in der Zeit von 07:00 bis 09:00 Uhr, von 13:00 bis 15:00 Uhr und von 17:00 bis 20:00 Uhr in Wohngebieten, Wohnhäusern und in deren unmittelbarer Nähe ein Lärmverbot, allerdings lediglich für Geräte wie Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler, die nicht mit dem EU-Umweltzeichen versehen sind. Firmen dürfen dagegen werktags auch zu den genannten Zeiten im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit laute Arbeiten ausführen

An Sonn- und Feiertagen herrscht generelles Lärmverbot.

Nachtruhe
Hier wird nicht mehr nach Sommer und Winter unterschieden. Somit ist es verboten, zwischen 20:00 Uhr abends und 07:00 Uhr morgens Lärm zu erzeugen, der andere belästigen kann.

Fahrzeuge
Verboten ist ...

  • Motoren unnötig oder unnötig laut laufen zu lassen,
  • Schallzeichen (Hupen) außer zur Warnung abzugeben,
  • Fahrzeugtüren oder Garagentore unnötig laut zu schließen,
  • Motorräder, Mopeds, Leichtkrafträder oder Mofas ohne Notwendigkeit in unmittelbarer Nähe von Wohnungen oder in freier Natur laufen zu lassen,
  • beim Be- und Entladen von Fahrzeugen unnötig Lärm zu erzeugen.

Tiere
Der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass andere Personen nicht mehr als unvermeidbar durch den Lärm ihres Tieres belästigt werden. Die üblichen Geräusche, die bei der Tierhaltung in landwirtschaftlichen Betrieben entstehen, gelten kraft Gesetzes als unvermeidbar und sind damit zulässig.

Allgemeine Ausnahmen

  • Gewerbebetriebe in extra ausgewiesenen Gewerbegebieten sind an die an-gegebenen Zeiten nicht gebunden.
  • Landwirtschaftliche Betriebe und auch gewerbliche Betriebe sind an die Ruhezeiten ebenfalls nicht gebunden, sofern die erforderlichen Arbeiten nicht bis zum Ende der Ruhezeit aufschiebbar sind (z.B. bei Erntenotstand oder zum Füttern oder Melken des Viehs oder bei dringend fortzuführenden Bauarbeiten).
  • Hi-Fi-Anlagen, Kassettenrecorder, CD-Player, Megaphone und ähnliche elektronische Geräte sowie Musikinstrumente jeder Art dürfen nur so laut betrieben oder gespielt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden können. Wenn andere gestört werden können, ist der Betrieb solcher Geräte und Musikinstrumente auf öffentlichem Gelände oder in öffentlichen Verkehrsmitteln verboten. Ebenso ist laute Musik z. B. auch auf öffentlichen Spielplätzen, Campingplätzen und in Schwimmbädern verboten.

Bei Unklarheiten empfehlen wir Ihnen, direkt mit Ihren Nachbarn in Kontakt zu treten, damit unnötige Zivilrechtsstreitigkeiten vermieden werden können. Sollte dies zu keiner Klärung der Angelegenheit führen, ist vor einer Klageerhebung bei Gericht ein Schlichtungstermin bei dem örtlichen Schiedsamt herbeizuführen.


Briefwahlhinweise

→ Wahlamt

Zur Europawahl am 09. Juni 2024

Wahlrecht auch durch Briefwahl ausüben

WARTENBERG · Am 9. Juni 2024 findet die nächste Europawahl statt. Das Alter für die Wahlberechtigung bei Europawahlen ist erstmals für die Wahl im Jahr 2024 auf das sechzehnte Lebensjahr herabgesetzt worden. Wahlberechtigt sind somit alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sowie alle in Deutschland wohnhaften Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und -bürger), die am Wahltag das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben.


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Quelle→ Gemeinde Wartenberg


Bekanntmachung · Bebauungsplan Nr. 11.3

„Änderung und Erweiterung des Baugebietes Ost“ - 3. Änderung

Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wartenberg hat am 25.06.2019 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 11.3 „Änderung und Erweiterung des Baugebietes Ost“ - 3. Änderung beschlossen. Ziele sind u.a. die Anpassung der Grundflächenzahl, der maximal zulässigen Gebäudehöhe und der Baugrenzen. Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches ist den nachfolgenden Übersichtskarten zu entnehmen.

Gemäß § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB wurde eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlich erheblichen Umwelteinwirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet wurden. 

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Quelle→ Gemeinde Wartenberg


Bekanntmachung

Nachtragshaushaltssatzung

Die 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht

WARTENBERG · Die nach § 97a HGO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde (Der Landrat des Vogelsbergkreise als Behörde der Landesverwaltung) wurde am 20.12.2022 erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:


„Hiermit genehmige ich gemäß § 97a der Hessischen Gemeindeordnung (HGO)


1. die Abweichung von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich nach § 92 Abs. 5 Nr. 2 HGO für den Finanzhaushalt im Haushaltsjahr 2022 der Gemeinde Wartenberg,
2. den in § 2 der 1. Nachtragssatzung der Gemeinde Wartenberg für das Haushaltsjahr 2022 zur Finanzierung von Investitionsausgaben festgesetzten Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen in Höhe von

612.500,-€uro
(in Worten: sechshundertzwölftausendfünfhundert Euro)


gemäß § 103 Abs. 2 HGO, welcher gegenüber der bisherigen Festsetzung nicht geändert wurde,
3. die Inanspruchnahme der in § 3 der vorgenannten 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von

2.280.000,-€uro
(in Worten: zwei Millionen zweihundertachtzigtausend Euro)


gemäß § 102 Abs. 4 HGO, welche gegenüber der bisherigen Festsetzung nicht geändert wurden,
4. den in § 4 der vorgenannten 1. Nachtragshaushaltssatzung genannten Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2022 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, in Höhe von

500.000,-€uro
(in Worten: fünfhunderttausend Euro)

gemäß § 105 Abs. 2 HGO, welcher gegenüber der bisherigen Festsetzung nicht geändert wurde.“
Die 1. Nachtragshaushaltssatzung mit Nachtragshaushaltsplan und Anlagen für das Haushaltsjahr 2022 liegt gemäß § 97 Abs. 4 HGO zur Einsichtnahme vom 12. Januar 2023 bis einschließlich 20. Januar 2023 während der Öffnungszeiten im Geschäftszimmer (Zimmer 1) der Gemeindeverwaltung, Landenhäuser Straße 11 (Ortsteil Angersbach), 36367 Wartenberg zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

Wartenberg, den 02.01.2023

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Wartenberg
gez.

Dr. Olaf Dahlmann
- Bürgermeister -

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Bekanntmachung

Feststellung des geprüften Jahresabschlusses

Zweckverbandes Gruppenklärwerk Bad Salzschlirf-Wartenberg zum 31.12.2020

LANDENHAUSEN / BAD SALZSCHLIRF · Unter Hinweis auf § 114 HGO in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBI. ΙS. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2020 (GVBI. ΙS. 318), wird hiermit bekannt gegeben, dass die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Gruppenklärwerk Bad Salzschlirf-Wartenberg in ihrer Sitzung am 10.05.2022 den von der Revision des Landkreises Fulda geprüften Jahresabschlussbericht des Zweckverbandes Gruppenklärwerk Bad Salzschlirf-Wartenberg zum 31.12.2020 beraten und folgenden Beschluss hierzu gefasst hat.
Die Verbandsversammlung beschließt:
1. Der geprüfte Jahresabschlussbericht zum 31.12.2020 wird festgestellt.
2. Der Zweckverbandsvorstand wird entlastet.
Dieser Beschluss ist gemäß den Vorgaben des § 114 Abs. 2 HGO öffentlich bekannt zu geben und anschließend an sieben Tagen öffentlich auszulegen.

Der Jahresabschlussbericht des Zweckverbandes Gruppenklärwerk Bad Salzschlirf-Wartenberg zum Stichtag 31.12.2020 mit seinen Anlagen einschließlich Prüfbericht liegt analog § 114 HGO in der Zeit vom 02.06.2022 bis 16.06.2022 im Rathaus Bad Salzschlirf, Fuldaer Straße 2, 36364 Bad Salzschlirf, im Zimmer 4 während der Sprechzeiten der Gemeindeverwaltung öffentlich zur Einsichtnahme aus.

Bad Salzschlirf, 01.06.2022

gez.

Matthias Kübel
- Verbandsvorsteher -


Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Zweckverband Gruppenklärwerk

1. Haushaltssatzung

Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBI. ΙS. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2021 (GVBI. ΙS. 915), hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes am 21.12.2021 folgende Haushaltssatzung beschlossen ...

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Wahlbekanntmachung

Am 26. September 2021

Die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag

1. Die Wahl dauert von 08:00 bis 18:00 Uhr.

 

2. Die Gemeinde Wartenberg ist in folgende drei Wahlbezirke eingeteilt ...

Wahlbezirk 10: Ortsteil Angersbach I
Wahlraum: Kindertagesstätte, In den Fetzwiesen 24

Wahlbezirk 11: Ortsteil Angersbach II
Wahlraum: Ehemalige Volksschule, Raum Trachtengruppe, Schulstraße 5

Wahlbezirk 21: Ortsteil Landenhausen
Wahlraum: Gemeinschaftsraum, Mittelstraße 10

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 23. August 2021 bis 05. September 2021 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16:30 Uhr im kleinen Saal des Wartenberg Ovals, Stangenweg 26, 36367 Wartenberg Ortsteil Angersbach zusammen.


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Quelle→ Gemeinde Wartenberg


Vorhabenbezogener Bebauungsplan

„Veilsheckenweg“ sowie Änderung des Flächennutzungsplanes

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 BauGB

Bekanntmachung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wartenberg hat am 25.02.2021 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Veilsheckenweg“ sowie die Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich beschlossen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes sowie der Änderung des Flächennutzungsplanes ist den nachstehenden Übersichtskarten zu entnehmen.

Planziel ist die Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines Wohnbauprojektes.

Gemäß § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlich erheblichen Umwelteinwirkungen ermittelt und in einem beschrieben und bewertet werden. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgt gemäß den Vorgaben des BauGB und dient neben der Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung auch zur Ermittlung des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrades der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB.

Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit) liegen die Vorentwürfe des Bebauungsplanes und der Änderung des Flächennutzungsplanes jeweils einschließlich Begründung und Umweltbericht sowie dem Vorhaben- und Erschließungsplan (bestehend aus vier Teilplänen, zu jedermanns Einsicht öffentlich in der Zeit vom


31.05.2021 – 25.06.2021 einschließlich


in der Gemeindeverwaltung Wartenberg, Landenhäuser Straße 11, 36367 Wartenberg, während der üblichen Dienststunden zu jedermanns Einsicht unter Beachtung der jeweils gültigen allgemeinen Abstands- und Hygienevorschriften öffentlich aus, sofern nicht auf die genannten Tage ein gesetzlicher oder ortsüblicher Feiertag fällt. Im oben genannten Zeitraum besteht Gelegenheit sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu informieren und Stellungnahmen abzugeben. Die ausgelegten Unterlagen können während der Dienstzeiten eingesehen werden. Eine vorherige telefonische Terminvergabe ist notwendig.

Die Planunterlagen werden zusätzlich in das Internet eingestellt und können auf der Homepage der Gemeinde Wartenberg in der Sparte Bauen & Wohnen unter der Rubrik Aktuelle Bauleitplanung eingesehen und heruntergeladen werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan und der Änderung des Flächennutzungsplanes unberücksichtigt bleiben können.

Die Gemeinde Wartenberg hat gemäß § 4b BauGB ein Planungsbüro mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten beauftragt.



Bekanntmachung

Unanfechtbarkeit BU Helmsgründchen

(gemäß § 71 Baugesetzbuch (BauGB) vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung)

 

In der Umlegung für das

Verfahrensgebiet „Helmsgründchen“ in der Gemarkung Angersbach (2640)


wird nach § 71 Baugesetzbuch (BauGB) bekannt gemacht, dass der Umlegungsplan vom 6. Juli 2020 am 14. Juli 2020 unanfechtbar geworden ist.
Mit dem Zeitpunkt dieser Bekanntmachung wird der bisherige Rechtszustand durch den im Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die neuen Eigentümerinnen und Eigentümer werden hiermit in den Besitz der zugeteilten neuen Grundstücke eingewiesen.
Die im Umlegungsverzeichnis ausgewiesenen Geldleistungen sind fällig.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die obenstehende Bekanntmachung kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung bei der Umlegungsstelle, dem Gemeindevorstand der Gemeinde Wartenberg, Landenhäuser Straße 11 in 36367 Wartenberg während der allgemeinen Dienststunden schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden.


Wartenberg, den 20. Juli 2020

 

Umlegungsstelle
(Dienstsiegel)
Gemeindevorstand der Gemeinde Wartenberg

gez.

Dr. Olaf Dahlmann
- Bürgermeister -

HINWEIS

Auf Grund der Corona-Pandemie ist die Einsicht nur nach telefonischer Terminabsprache möglich.


Bekanntmachung

Wahltags und des Tags der Stichwahl sowie Aufforderung

zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in der Gemeinde Wartenberg am 1. November 2020

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Bekanntmachung

Umlegungsplanes der Gemeinde Wartenberg

(gemäß § 69 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB))

 

Folgende Bekanntmachung des Amtes für Bodenmanagement Wartenberg wird hiermit veröffentlicht.

Umlegung in der ...
Gemeinde:  Wartenberg
Gemarkung:  Angersbach (2640)
Flur:  19
Verfahrensgebiet:  „Helmsgründchen“

Gemäß § 69 Abs. 1 BauGB wird bekanntgemacht, dass die Gemeinde Wartenberg am 06. Juli 2020 folgenden Beschluss gefasst hat. Der Gemeindevorstand der Gemeinde Wartenberg als Umlegungsstelle stellt gemäß § 66 Abs. 1 BauGB den Umlegungsplan (Umlegungskarte und Umlegungsverzeichnis) für das Umlegungsverfahren in der Gemeinde Wartenberg, Gemarkung Angersbach (2640), Flur 19 Umlegungsgebiet „Helmsgründchen“ auf.

Jeder, der ein berechtigtes Interesse darlegt (§ 69 Abs. 2 BauGB), kann den Umlegungsplan während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Wartenberg, Landenhäuser Straße 11, 36367 Wartenberg - Zimmer 1 einsehen.

Allen Beteiligten am Umlegungsverfahren wird ein ihre Rechte betreffender Auszug aus dem Umlegungsplan gemäß § 70 Abs. 1 BauGB zugestellt.
Die Gemeinde Wartenberg wird den Zeitpunkt, an dem der Umlegungsplan unanfechtbar wird, ortsüblich bekanntmachen.

Wartenberg, den 07. Juli 2020

 

Umlegungsstelle

(Dienstsiegel)
Gemeindevorstand der Gemeinde Wartenberg

gez.

Dr. Olaf Dahlmann
- Bürgermeister -

HINWEIS

Auf Grund der Corona-Pandemie ist die Einsicht nur nach telefonischer Terminabsprache möglich.


Bekanntmachung

Bodenrichtwerte zum Stichtag 01.01.2020

Gemäß § 193 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB)

 

Es hat der Gutachterausschuss für Immobilienwerte für den Bereich des Landkreises Fulda und des Vogelsbergkreises zum Stichtag 01.01.2020 neue Bodenrichtwerte ermittelt.

Der Bodenrichtwert (§ 196 Abs. 1 BauGB) ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken innerhalb eines abgegrenzten Gebiets (Bodenrichtwertzone), die nach ihren Grundstücksmerkmalen (§ 4 Abs. 2 ImmoWertV), insbesondere nach Art und Maß der Nutzbarkeit (§ 6 Abs. 1 ImmoWertV) weitgehend übereinstimmen und für die im Wesentlichen gleiche allgemeine Wertverhältnisse (§ 3 Abs. 2 ImmoWertV) vorliegen. Bodenrichtwerte haben keine bindende Wirkung. Die Bodenrichtwerte sind in bebauten Gebieten mit dem Wert ermittelt worden, der sich ergeben würde, wenn die Grundstücke unbebaut wären.

Sie finden die neuen Bodenrichtwerte 2020 kostenfrei im Internet.

 

Ihre Geschäftsstelle Gutachterausschuss
im Amt für Bodenmanagement Fulda


Bekanntmachung

Widerspruchsrecht Meldedaten

Gegen die Weitergabe von Einwohnermeldedaten

 

Hinweis auf das gebührenfreie Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe von Einwohnermeldedaten

Auf Grund der Regelungen des Bundesmeldegesetzes werden vom Einwohnermeldeamt Daten der Einwohner an folgende Stellen weitergegeben:

 

Mandatsträger, Presse oder Rundfunk

Gemäß § 50 Absatz 2 BMG darf die Meldebehörde Auskunft erteilen über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

 

Sie haben gemäß § 50 Absatz 5 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.

 

Parteien, Wählergruppen u.a.

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 1 BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschrift von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen bzw. zu vernichten.

 

Sie haben gemäß § 50 Absatz 5 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.

 

öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde gemäß § 42 Absatz 2 BMG von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln:

 

Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, Anschrift, Auskunftssperren nach § 51 BMG sowie ggf. Sterbedatum.

 

Sie haben gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.

 

Adressbuchverlage

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 3 BMG Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über Vor- und Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und Anschrift. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressenverzeichnissen in Buchform verwendet werden.

 

Sie haben gemäß § 50 Absatz 5 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.

 

Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März Vor-, Familiennamen und Anschrift zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:

 

Sie haben gemäß § 36 Absatz 2 Satz 1 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.

 

Von Ihrem Recht auf Widerspruch gegen die Datenweitergabe können Sie durch schriftliche oder persönliche Erklärung bei der Gemeindeverwaltung Wartenberg, Einwohnermeldeamt, Landenhäuser Str. 11, 36367 Wartenberg, Gebrauch machen. Die Mitarbeiter des Einwohnermeldeamtes sind Ihnen dabei gerne behilflich.

 

Ein entsprechender Vordruck steht auch auf der Internetseite der Gemeinde Wartenberg als Download für Sie bereit.

Wenn Sie sich schon eine Übermittlungssperre haben eintragen lassen, ist diese weiterhin gültig und muss nicht erneuert werden.

 

Wartenberg, den 20.01.2020

 

(Dienstsiegel)

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Wartenberg

gez.

Dr. Olaf Dahlmann

- Bürgermeister -


Bekanntmachung

Bebauungsplan Angersbach Nr. 16 „Helmsgründchen“

Inkrafttreten des Bebauungsplanes

„Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wartenberg hat in ihrer Sitzung am 31.10.2019 den Bebauungsplan Nr. 16 „Helmsgründchen“, Ortsteil Angersbach, gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Sie hat gleichzeitig die auf Landesrecht beruhenden Festsetzungen (HBO), die gemäß § 9 (4) BauGB in den Bebauungsplan aufgenommen wurden, als Satzung beschlossen und die Begründung gebilligt.

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Bekanntmachung

Aufstellung von Lärmaktionsplänen nach § 47 d Bundes-Immissionsschutzgesetz
Lärmaktionsplan Hessen
(3. Runde), Teilplan für den Regierungsbezirk Gießen

 

Entwurf des Lärmaktionsplans Hessen→ hier


Bekanntmachung

1. Änderungssatzung

Über den Wochenmarkt in der Gemeinde Wartenberg

Aufgrund der §§ 5, 50 Abs. 1, 51 Ziffer 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291) in Verbindung mit § 67 Abs. 1, 69 Abs. 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I. S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29.11.2018 (BGBl. I S. 2666) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Wartenberg in ihrer Sitzung am 26.09.2019 folgende Satzung beschlossen:

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Bebauungsplan Angersbach Nr. 16 „Helmsgründchen“

Bebauungsplan Nr. 16 „Helmsgründchen“ Wartenberg · Angersbach

(Gemarkung Angersbach · Flur 19 · Flurstücke)  


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Flurbereinigungsverfahren

Lauterbach-Allmenrod, Vogelsbergkreis

Aktenzeichen: F 975

Öffentliche Bekanntmachung

Schlussfeststellung und

Auflösung der Teilnehmergemeinschaft

 

Das Flurbereinigungsverfahren Lauterbach-Allmenrod wird gemäß § 149 Abs. 1 Satz 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der derzeit geltenden Fassung mit der Feststellung abgeschlossen, dass die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan bewirkt ist und dass den Beteiligten keine Ansprüche mehr zustehen, die im Verfahren hätten berücksichtigt werden müssen. Die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft sind abgeschlossen. Mit der Unanfechtbarkeit der Schlussfeststellung und deren Zustellung an die Teilnehmergemeinschaft ist das Flurbereinigungsverfahren beendet. Gleichzeitig endet die Zuständigkeit der Flurbereinigungsbehörde.

Gemäß § 149 Abs. 4 FlurbG erlischt damit die Teilnehmergemeinschaft und wird gemäß § 153 FlurbG aufgelöst.

 

Begründung

I.       Das Flurbereinigungsverfahren Lauterbach-Allmenrod hat mit dem unanfechtbar gewordenen Flurbereinigungsplan folgende Ziele verfolgt und erreicht:

  1. Bewirtschaftungsvereinfachungen für die landwirtschaftlichen Betriebe durch Zusammenlegung der Eigentumsflächen unter Berücksichtigung der Pachtverhältnisse sowie einer Schlaglängenvergrößerung.
  2. Anpassung des Wegenetzes an die Anforderungen neuzeitlicher Bewirtschaftungsweisen. Größere Schlaglängen durch die Herausnahme von Wirtschafts- und Wendewegen. Gewährleistung einer ganzjährigen Befahrbarkeit mit hoher Tragfähigkeit für die stark beanspruchten Hauptwirtschaftswege. Die außerlandwirtschaftliche Bedeutung der Wege als Rad- und Wanderwege wurde berücksichtigt.
  3. Schutz der Wege durch Anlage von neuen bzw. der Wiederherstellung alter Wegeseitengräben. Bau von Wasserrückhaltungen zum nachhaltigen Schutz der Ortslage vor Überschwemmungen. Bau von Durchlässen in Wegen und Schaffung von Überfahrten zu Grundstücken. Verbesserung der ökologischen Funktion sowie der Erhaltung des natürlichen Erscheinungsbildes der Gewässer.
  4. Vernetzung ökologisch wertvoller Strukturen durch Schutz vorhandener Landschaftsstrukturen und Ergänzungspflanzungen. Umsetzung des Landschaftsplanes zum Flächennutzungsplan der Stadt Lauterbach.
  5. Erhaltung und Sicherung der Bewirtschaftbarkeit der landwirtschaftlichen Flächen durch Bodenverbesserungen.
  6. Neuvermessung der gesamten Ortslage und bodenordnerische Unterstützung der dorferneuernden Maßnahmen im Flurbereinigungsverfahren.

Die in der Flurbereinigungsbeschlussbegründung festgelegten Zielsetzungen wurden erreicht. Die vielfältigen Interessen, die im Verfahren zu berücksichtigen waren, wurden aufeinander abgestimmt, vollständig umgesetzt und zu einem nachhaltig wirkenden Gesamtergebnis gebracht.

 

II.      Die Voraussetzungen für die Schlussfeststellung nach § 149 Abs. 1 FlurbG liegen vor. Die Ausführung des Flurbereinigungsplans ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bewirkt. Insbesondere sind alle Anträge, Widersprüche und Klagen der Beteiligten erledigt. Damit stehen den Beteiligten keine Ansprüche mehr zu, die Gegenstand dieses Verfahrens hätten sein können.

Die zuständigen Stellen wurden um Berichtigung der öffentlichen Bücher ersucht.

 

III.     Die Kasse der Teilnehmergemeinschaft wurde ordnungsgemäß abgeschlossen. Der verbleibende Restkassenbestand wird nach Unanfechtbarkeit der Schlussfeststellung der Stadt Lauterbach zur Unterhaltung der neu geschaffenen gemeinschaftlichen Anlagen zweckgebunden übergeben und die Kasse aufgelöst. Die Stadt Lauterbach hat schuldrechtlich die Verbindlichkeiten aus den Darlehnsverträgen übernommen. Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft hat dieser Regelung zugestimmt.

 

IV.     Die neu geschaffenen gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sind erstellt und dem jeweils Unterhaltungspflichtigen in die Unterhaltung übergeben worden.

 

Bekanntmachung

Diese Schlussfeststellung wird in der Flurbereinigungsgemeinde, der Stadt Lauterbach, und in den angrenzenden Gemeinden Lautertal, Wartenberg sowie den Städten Herbstein und Schlitz öffentlich bekannt gemacht. Darüber hinaus ist diese Schlussfeststellung im Internet unter https://hvbg.hessen.de/F975 abrufbar.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Schlussfeststellung kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Amt für Bodenmanagement Fulda, - Flurbereinigungsbehörde -, Washingtonallee 1, 36041 Fulda (oder: Außenstelle Lauterbach, Adolf-Spieß-Straße 34, 36341 Lauterbach) schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Der Lauf der Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.

Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch beim Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, - Obere Flurbereinigungsbehörde -, Schaperstraße 16 in 65195 Wiesbaden schriftlich oder zur Niederschrift erhoben wird.

Für die Wahrung der Frist ist das Datum des Eingangs des Widerspruchs bei einer der vorgenannten Behörden maßgebend.

 

Lauterbach, den 23.08.2019

 

Im Auftrag (LS)

gez. Karl

- Verfahrensleiter -


Bekanntmachung

Bauleitplanung der Gemeinde Wartenberg

Ortsteil Angersbach

 

Bebauungsplan Nr. 11.3 "Änderung und Erweiterung des Baugebietes Ost“

3. Änderung


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