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Abfallbeseitigung · Entsorgung von Windeln

Die Gemeinde Wartenberg stellt Pflegebedürftigen weiterhin jährlich sechs so genannte „Windelsäcke“ kostenlos zu Verfügung.

 

Ab dem 01.01.2017 wurden die Pflegestufen 1 bis 3 in die Pflegegrade 1 bis 5 umgestellt.
Eine Ausgabe erfolgt auf Antrag nach dem neuen Pflegegrad 4 und 5,
für Menschen in Pflegegrad 3 zusätzlich mit Nachweis einer Bescheinigung des Hausarztes hinsichtlich der Inkontinenz. Berechtigte Personen, die bereits im vergangenen Jahr einen Antrag gestellt haben, können sich die Windelsäcke im Rathaus abholen.

 

Für weitere Fragen stehen Ihnen das Team im Rathaus zur Verfügung. 

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Straßensinkkästen (Gulli)

Sinkkasten · Foto→ Manfred Antranias Zimmer
Sinkkasten · Foto→ Manfred Antranias Zimmer

Das Waschgeschirr in allen Ehren

gewohntermaßen auszuleeren,

war früher üblich in Stadt und Land,

weil Umweltschutz noch unbekannt.

(frei nach Wilhelm Busch)

Schon des Öfteren haben wir darauf hingewiesen, es gerät aber immer wieder in Vergessenheit. Straßensinkkästen sind weder Abfallbehälter für Speisereste noch Einleitestellen für Putzwasser. Speisereste in den Reinigungseimern der Straßensinkkästen sind nicht nur ein hygienisches Problem sondern sie ziehen erfahrungsgemäß auch Ungeziefer (möglicherweise sogar Ratten) an.

 

Es ist deshalb unverständlich, dass diese Entsorgungsmethode noch immer von einer ganzen Reihe von Haushalten praktiziert wird. Offenbar werden Töpfe oder Schüsseln mit Speiseresten in Straßensinkkästen entleert, um Verstopfungen der Hausanschlussleitung zu vermeiden. Gegen diese Unsitte ist offenbar kein „Kraut“ gewachsen, denn selbst direkte schriftliche Hinweise an entsprechende Haushalte nutzen dabei wenig. Aus seuchenhygienischen Gründen sollte deshalb auch die Nachbarschaft ein wenig auf solche Verfahrensweisen achten und vielleicht ab und zu ein wenig Zivilcourage zeigen.

 

Ein weiteres Problem ist das Ausleeren von Eimern mit Putzwasser in Straßeneinläufe. Im Bereich der Gemeinde Wartenberg gibt es verschiedene Entwässerungssysteme. In Bereichen mit Mischkanalisation ist dies noch unproblematisch. Anders aber in Bereichen mit Trennsystem. Hier gelangen dann belastete Abwässer über die Regenwasserkanäle direkt in das offene Gewässer. Es ist deshalb nach den gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich unzulässig, Abwässer, die auf einem Grundstück anfallen, über die Straßenentwässerung zu beseitigen. Dies ergibt sich beispielsweise auch eindeutig aus § 5 der Straßenreinigungssatzung.

 

Bevor wir aber Ordnungswidrigkeitsverfahren einleiten, wollen wir, liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, auf diesem Wege versuchen, Ihnen die Problematik zu verdeutlichen. Abgesehen davon, dass die „mittelalterliche Abwasserbeseitigung“ über die Ortsstraßen zum Anfang des 21. Jahrhunderts nun wirklich der Vergangenheit angehören sollte, können Gewässerverunreinigungen, die hierdurch entstehen, fatale Folgen haben. Ein Entzug der Einleitererlaubnis für Regenwasserkanäle in offene Gewässer hätte Investitionen in Millionenhöhe zur Folge, die letztlich von den Bürgern aufgebracht werden müssen.

 

Deshalb: Speisereste gehören aus seuchenhygienischen Gründen, sonstige verschmutzte Abwässer aus Gründen des Umwelt- und Gewässerschutzes nicht in den Sinkkasten der Straßenentwässerung.



Lärmschutzverordnung (LärmVO)


Mit Wirkung zum 01.01.2005 wurde die Lärmschutzverordnung des Landes Hessen aufgehoben, weil der Gesetzgeber die anderen sich mit Lärm beschäftigenden Gesetze und Verordnungen für ausreichend hält. Trotz dieser Aufhebung besteht aber weiterhin die Verpflichtung, Lärmbelästigungen so gering wie möglich zu halten.

 

Als Grundsatz gilt:

Jeder hat sich so zu verhalten, dass andere nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch Lärm belästigt und beeinträchtigt werden.

    → mehr erfahren

Überwachung des ruhenden Verkehrs innerhalb der Gemeinde

In der jüngeren Vergangenheit haben wir festgestellt, dass hinsichtlich des Haltens und Parkens es bei vielen Verkehrsteilnehmern Unklarheiten gibt. Zudem sind wiederholt Beschwerden über „Falschparker“ beim Ordnungsamt der Gemeinde Wartenberg eingegangen. In einigen Bereichen des Gemeindegebietes (z. B. Schule, Kindergärten, Arztpraxis) haben sich kritische Parksituationen entwickelt, die nicht länger hinnehmbar sind. Die Einhaltung der Straßenverkehrsordnung und die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer sind damit nicht mehr gewährleistet.

 

Die Gemeinde Wartenberg informiert daher alle Bürgerinnen und Bürger darüber, dass ab sofort der ruhende Verkehr im gesamten Gemeindegebiet kontrolliert und Verstöße entsprechend geahndet werden. Ziel ist es dabei, die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer auch weiterhin zu garantieren.

 

Bitte achten Sie daher auf die Beschilderungen vor Ort und überprüfen Sie Ihr konkretes Parkverhalten. Insbesondere das Parken auf Gehwegen, das Parken entgegen der Fahrtrichtung, das Ignorieren von eingeschränkten und/oder absoluten Halteverboten sowie das unberechtigte Nutzen von landwirtschaftlichen Wegen sind beispielhafte Ordnungswidrigkeiten, die künftig geahndet werden.

 

Wir bitten um Beachtung.   

 

Mit freundlichen Grüßen   

Dr. Olaf Dahlmann 

- Bürgermeister -




Melderechtlichte Vorschriften bei Vermietung und Eigenbezug

Wohnungsgeberbestätigung

Grundlage der Mitwirkungspflicht des Vermieters

WARTENBERG · Bei Einzug in eine neue Wohnung muss von dem Vermieter eine sogenannte Wohnungsgeberbestätigung ausgehändigt werden. Grundlage der Mitwirkungspflicht des Vermieters ist § 19 BMG. Diese ist bei der Anmeldung im Bürgerbüro vorzulegen. Die Vorlage eines Mietvertrages reicht nicht aus.

Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter diese Wohnungsgeberbestätigung auszuhändigen, damit der Wohnungsnehmer der Anmeldefrist nachkommen kann.
Die Anmeldefrist liegt bei höchstens zwei Wochen nach Bezug.
Die zwingende Vorlage dieser Wohnungsgeberbescheinigung soll Scheinmeldungen verhindern und liegt somit auch durchaus im Interesse des Vermieters.
Zieht eine meldepflichtige Person dagegen selbst ins Eigenheim, so ist in diesen Fällen im Bürgerbüro, im Rahmen des Anmeldevorganges, eine Selbsterklärung abzugeben.

Vordrucke zur Abholung liegen im Rathaus für Sie bereit oder stehen zum→ Download zur Verfügung.


Quelle→ Gemeinde Wartenberg


Illegale Müllentsorgungen im Gemeindegebiet

Liebe Bürgerinnen und Bürger von Wartenberg,

 

die Gemeinde Wartenberg ist auf Ihre Mithilfe angewiesen. 

In der Vergangenheit kommt es immer öfters zu illegalen Müllentsorgungen im Gemeindegebiet.

 

In den letzten Wochen wurden Rigips-Platten im Bereich am „Rinkberg“ im Ortsteil Angersbach, Fremdmüll (Salatreste, etc.) in den öffentlichen Mülleimern sowie eine große Menge an Tomaten inkl. Verpackungsmaterial am Waldrand im Bereich „In den Steinichten Gärten“ im Ortsteil Angersbach aufgefunden.   

 

Illegale Müllentsorgungen, wo kein Verursacher ermittelt werden kann, müssen durch den Bauhof der Gemeinde Wartenberg beseitigt / entsorgt werden.

 

Fotos→ Pressestelle Gemeinde
Fotos→ Pressestelle Gemeinde

Die Kosten für die Entsorgung muss dann natürlich die Gemeinde Wartenberg, und somit die Allgemeinheit, tragen.   

 

Wir bitten deshalb um Ihre Mithilfe. Wenn Sie irgendwelche Beobachtungen gemacht haben, teilen Sie diese bitte dem Team aus dem Rathaus mit. Nur dann können Verursacher ermittelt und rechtliche Schritte eingeleitet werden.   

 

Helfen Sie uns, dass unser Gemeindegebiet sauber bleibt und nicht durch illegale Müllentsorgungen verschandelt wird.   

 

Vielen Dank für Ihre Unterstützung

 

Ihr Team aus dem Rathaus