Ortsgerichte in unserer Gemeinde
Jede Hessische Gemeinde verfügt über Ortsgerichte. Die Ortsgerichte sind Hilfsbehörden der Justiz.
Dienstaufsichtsbehörde des Ortsgerichtes ist das jeweilige Amtsgericht.
Die Ortsgerichte bestehen aus einem Ortsgerichtsvorsteher/in und vier Ortsgerichtsschöffen. Diese werden von der Gemeinde durch eine Abstimmung in einer Sitzung der Gemeindevertretung vorgeschlagen. Die Ernennung erfolgt durch den Direktor des jeweiligen Amtsgerichtes.
Die Ernennung erfolgt für einen Zeitraum von zehn Jahren.
Die Gemeinde Wartenberg verfügt über zwei Ortsgerichtsbezirke ...
Die Aufgaben der Ortsgerichte
Mitglieder
ORTSGERICHTVORSTEHER
Dr. Olaf Dahlmann
ORTSGERICHTSCHÖFFEN
Dr. Jochen Stürz
Friedhelm Wahl
Manfred Boß
Bernd Vogel
weitere iNFO's ...
↓ HiER ZU FiNDEN
Die Aufgaben der Ortsgerichte
Mitglieder
ORTSGERICHTVORSTEHER
Alfred Lerg
ORTSGERICHTSCHÖFFEN
Uwe Günzel
Manfred Höll
Ludwig Möller
Erhard Schmitt
weitere iNFO's ...
↓ HiER ZU FiNDEN
Die Aufgaben der Ortsgerichte
Beglaubigung von Unterschriften und Kopien
Die Beglaubigung des Ortsgerichts, haben die Besonderheit, dass sie eine öffentliche Beglaubigung sind. Diese besondere Schriftform ist für bestimmte Rechtsgeschäfte gesetzlich vorgeschrieben.
Die Unterschriften und Abschriften werden nur beglaubigt, wenn Personen, die die Unterschrift vollzogen oder die Abschriften vorgelegt haben, im Bezirk des Ortsgerichts ihren Wohnsitz, Ihren ständigen Arbeitsplatz haben, oder wenn dies im Zusammenhang mit anderen, die gleiche Sache betreffenden Beglaubigungen geschieht.
Wichtiger Hinweis Bitte achten Sie darauf, dass die Unterschrift im Beisein des Ortsgerichtvorstehers geleistet werden muss.
Sterbefallsanzeige
Der Orstgerichtvorsteher erteilt über den Sterbefall von Personen, die in dem Bezirk des Ortsgerichtes ihren letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten, eine Sterbefallsanzeige. Für die erforderlichen Angaben hat der Ortsgerichtsvorsteher bei den Angehörigen oder bei anderen geeigneten Personen unverzüglich Auskunft einzuholen.
Sicherung des Nachlasses
Der Ortsvorsteher soll bis zur Annahme der Erbschaft die zur Sicherung des Nachlasses notwendigen Maßnahmen treffen, wenn 1. hierzu ein Bedürfnis besteht, 2. die Erben unbekannt sind oder 3. ungewiss ist, ob die Erben die Erbschaft angenommen haben.
Schätzungen
Das Ortsgericht wird auf Antrag eines Beteiligten oder Ersuchen einer Behörde den Wert Schätzen von: Grundstücken, beweglichen Sachen, Nutzungen eines Grundstücks, Rechten an einem Grundstück, Früchten - die von dem Boden noch nicht getrennt sind; soweit sich die Gegenstände im jeweiligen Bezirk des Ortsgerichts befinden.
Hinweis Für die Wertermittlung ist die Schätzungsurkunde bzw. Beitragsrechnung der Brandversicherung hilfreich. Wir bitten um Vorlage vor dem Schätzungstermin.
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