Je nach Art der Gebietskörperschaft (Verwaltungseinheit) auch Teilort, Stadtteil, Gemeindeteil, Ortschaftsbestandteil oder Fraktion, ist einerseits in Siedlungsgeographie, Demographie und
Raumplanung ein unspezifischer Sammelbegriff für abgegrenzte und mit eigenem Namen versehene Teile einer Siedlung (eines Ortes, einer Ortschaft im allgemeinen Sinne).
Andererseits gibt es die Bezeichnung Ortsteil in manchen Gebieten auch als kommunalrechtliche Untergliederung von Städten und Gemeinden. Städte, Gemeinden und auch einzelne Orte gliedern sich,
teils mehrstufig, weiter auf, sowohl in kommunalrechtlich-administrativer Hinsicht, als auch zu amtlich-statistischen Zwecken.
Zu den Allgemeinbegriffen für Ortsteile gehören:
Bei Ortsteilen kann es sich um ehemalige Gemeinden und Städte handeln, die durch eine Eingemeindung, häufig im Zuge einer Gebietsreform, ihre Selbständigkeit aufgeben mussten und zu Teilen einer
benachbarten oder neu geschaffenen Kommune wurden oder um neue Wohnviertel (Neubaugebiete), die als Siedlung einen eigenen Namen erhielten, wenn sie nach einem einheitlichen Plan und räumlich
abgrenzbar zum vorhandenen Siedlungskern entstanden waren. Im ländlichen Raum bilden die Kleinsiedlungen wie Weiler oder Gehöfte teils eigenständige Orte, sind aber auch Ortsteile ihrer nahen
Zentralorte oder Gemeinden. Streusiedlungen bestehen aus Einzellagen.
In noch größerem Maßstab bilden die Einzelstädte einer Stadtagglomeration (Megastadt) eine gewisse Einheit. Dabei überlagern sich historisch Gewachsenes und raum-/stadtplanerische Neuordnungen,
so dass Siedlungen und Siedlungsräume im Allgemeinen eine recht komplexe, vielfältige Ortsteilstruktur zeigen.
Allgemeines
Je nach Regelung in der Gemeindeordnung des jeweiligen Landes können Ortsteile auch Ortsteilvertretungen (Ortschaftsrat, Ortsrat, Ortsbeirat, Dorfvorstand) oder eigene Ortschaftsverwaltungen
sowie einen Ortsvorsteher (Dorfvorsteher) oder einen Ortsbürgermeister haben. Hier spricht man dann meist von der Ortschaft (im rechtlichen Sinne). Die Benennung neuer Ortsteile ist alleinige
Angelegenheit der jeweiligen Gemeinde. Dabei muss sie verschiedene Stellen (zum Beispiel Archivverwaltung, Statistische Ämter, Post, Vermessungsämter usw.) anhören und darauf achten, dass
innerhalb der Gemeinde keine gleichlautenden Ortsteilnamen auftreten. In größeren Städten werden Ortsteile je nach Land als Stadtbezirke bezeichnet oder zu solchen zusammengefasst. Im Gegensatz
zu Ortsteilen, die eine eigene Ortschaftsvertretung haben können, müssen Stadtbezirke meist eine solche haben. Name, Wahlmodus und Zuständigkeiten dieser Bezirksvertretungen variieren ebenfalls
von Land zu Land.
Baurecht
Im baurechtlichen Sinne ist ein Ortsteil „jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen
Siedlungsstruktur ist“.[1] Ein Bebauungskomplex, der die genannten Bedingungen nicht erfüllt, wird Splittersiedlung genannt. Die Einordnung eines
Bebauungskomplexes in eine der Kategorien wird von den Gerichten unterschiedlich gehandhabt und hängt von der Siedlungsstruktur des konkreten Einzelfalls ab. So hat das Bundesverwaltungsgericht
bei einer Ansammlung von vier Wohngebäuden das hinreichende Gewicht verneint,[2] der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einem Komplex von fünf
Wohnhäusern und fünf Nebengebäuden die Ortsteilqualität zuerkannt.[3] Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht wiederum sah in einer Bebauung mit 13
Wohnhäusern keinen Ortsteil.[4]
Der Begriff des Ortsteils spielt vor allem bei der Abgrenzung von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen vom Außenbereich eine Rolle, die bei der Bestimmung der Zulässigkeit von Bauvorhaben
entscheidend sein kann.
Einzelne Länder und Städte
In Baden-Württemberg ist auch der Begriff Teilort üblich, der in die nach der Gemeindereform 1972 geschaffene Unechte Teilortswahl
eingeflossen ist.
In Bayern verwendet die Bayerische Gemeindeordnung nur den Begriff Gemeindeteil und legt in Art. 2 Abs. 2 fest, dass dessen amtliche Benennung
nicht durch die Gemeinde selbst, sondern durch die Aufsichtsbehörde (in der Regel also die Kreisverwaltung) erfolgt. In Städten mit weniger als 100.000 Einwohnern hat die Bildung von
Gemeindeteilen keine weitergehende rechtliche Bedeutung, oberhalb dieser Größe erhalten sie als Stadtbezirke eigene Vertretungsgremien. Im Jahr 2012 gab es in Bayern rund 42.000 amtlich benannte
Gemeindeteile.[5]
In Berlin sind die Bezirke seit der Gebietsreform amtlich in insgesamt 97 Ortsteile unterteilt (vgl. die Liste der Bezirke und Ortsteile
Berlins). Ortsteile haben keine Bedeutung für die Verwaltung der Stadt; sie orientieren sich grob an historisch entstandenen Räumen, dienen der statistischen Erfassung und sollen die
Identifikation der Bewohner mit „ihrem“ Stadtgebiet fördern. Die Größe von Ortsteilen ist sehr unterschiedlich, der Ortsteil Neukölln hat etwa 160.000 Einwohner, im Ortsteil Malchow leben rund
550 Menschen.
In Brandenburg können nach § 45 der Kommunalverfassung „Im Gebiet einer amtsfreien Gemeinde … Ortsteile gebildet werden, wenn ausreichend
große, räumlich getrennte, bewohnte Gemeindeteile vorhanden sind.“[6] In der Regel kann jede bei einem Gemeindezusammenschluss beteiligte Gemeinde nur einen
Ortsteil bilden, außer sie hat schon vorher Ortsteile gebildet. Nach § 28 (2) hat die Gemeindevertretung das Recht, bewohnte Gemeindeteile zu benennen. In der Regel werden die Orts- und
Gemeindeteile in den Hauptsatzungen der Gemeinden benannt.
In Hamburg ist das Gebiet der Freien und Hansestadt in sieben Bezirke als untere Verwaltungseinheit gegliedert. Die Bezirke in Hamburg
bestehen jeweils aus mehreren namentlich benannten Stadtteilen. Die insgesamt 104 Stadtteile sind für statistische und verwaltungstechnische Aufgaben nochmals in ein oder mehrere amtliche
Ortsteile untergliedert. Insgesamt gibt es 181 Ortsteile, die jeweils mit einer dreistelligen Nummer bezeichnet sind.
In Hessen können die Städte und Gemeinden nach § 82 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) durch Beschluss der Gemeindevertretung für ihr
Gebiet Ortsbezirke bilden. Die Einrichtung und Abgrenzung der Ortsbezirke wird in der Hauptsatzung der Gemeinde geregelt. Ortsbezirke, die im Rahmen der Gebietsreform in Hessen geschaffen wurden,
sind in der Regel identisch mit dem Gebiet der früher selbständigen Gemeinden. In jedem Ortsbezirk wird ein Ortsbeirat gewählt, der Vorsitzende ist der Ortsvorsteher. Ein Ortsbezirk kann einen
oder mehrere Stadtteile umfassen; die Grenzen der Ortsbezirke müssen nicht mit den Grenzen der Stadtteile übereinstimmen.
In nordrhein-westfälischen Großstädten bilden Ortsteile inoffizielle Unterordnungen von Stadtteilen, die wiederum Teilmengen
eines Stadtbezirks sind. In Münster wird die Ebene unterhalb des Stadtbezirks als Wohnbereich bezeichnet.
In Rheinland-Pfalz verhält es sich ähnlich wie in Hessen nach §§ 74–77 der Gemeindeordnung (GemO) des Landes.
In Sachsen-Anhalt ist zwischen dem Begriff des Ortsteils und der Ortschaft zu unterscheiden. Durch namentlich benannte Ortsteile wird
eine Gemeinde zunächst nur räumlich gegliedert. Die Ortsteile können durch die Hauptsatzung der Gemeinde definiert sein. Bei Eingemeindungen durch die Gemeindegebietsreform Sachsen-Anhalt
2009/2010/2011 können sich die Ortsteile auch indirekt aus dem Gesetz zur Ausführung der Gemeindegebietsreform von 2010 ergeben. Wenn die Hauptsatzung der neuen Großgemeinde Ortsteile nicht
gesondert definiert, wurden die neu aufgenommenen Gemeinden als auch alle bis dahin bestehenden Ortsteile Kraft Gesetzes zu gleichrangigen Ortsteilen der Großgemeinde.
Die Ortschaft hingegen ist ein Teilgebiet einer Gemeinde, in dem den Einwohnern durch die Einführung der Ortschaftsverfassung ein Mitwirkungsrecht an den Angelegenheiten eingeräumt wurde, welche
die Ortschaft betreffen (§ 81 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt). Eine Ortschaft wird aus dem Gebiet eines Ortsteils oder aus dem mehrerer Ortsteile gebildet. Ortsteil und
Ortschaft können also deckungsgleich sein. In vielen Fällen fasst aber eine Ortschaft mehrere Ortsteile unter dem Namen ihres wichtigsten Ortsteils zusammen. Dies führt im alltäglichen Gebrauch
häufiger zur falschen Verwendung der Begriffe.
Nur Gemeinden, die keiner Verbandsgemeinde angehören, können nach Maßgabe des § 81 Abs. 1 der Kommunalverfassung Ortschaften bilden. Dabei besteht ab der Ortschaftsgröße von 300 Einwohnern
grundsätzlich die Möglichkeit, zwischen dem Modell Ortsvorsteher, das bis zu 300 Einwohner verpflichtend ist, oder dem Modell Ortschaftsrat nebst Ortsbürgermeister zu wählen. Beide Modelle
erlauben es den Bürgerinnen und Bürgern des Ortsteils, die ortsteilspezifischen Interessen nach näher bestimmten Regelungen unmittelbar an die Organe der Gemeinde (Gemeinderat und Bürgermeister)
heranzutragen, mit denen sich die Organe dann bei anstehenden Entscheidungen auseinanderzusetzen haben.
In Sachsen kennt § 65 der Sächsischen Gemeindeordnung den Begriff „Ortsteil“, verwendet ihn aber für eine bisherige Gemeinde, die nach einem
Zusammenschluss mit einer anderen oder nach Integration in eine aufnehmende Gemeinde ihre Selbständigkeit verliert, jedoch als Ortschaft besondere Rechte behält. Die allgemeinen Paragraphen 5, 15
und 22 der Sächsischen Gemeindeordnung verwenden hingegen mehrfach den Begriff „Gemeindeteil“. Zudem erlaubt § 70 den kreisfreien Städten die Einführung von „Stadtbezirken“. Leipzig und Dresden
haben hiervon in ihren jeweiligen Hauptsatzungen Gebrauch gemacht, nicht aber Chemnitz. Die kreisfreie Stadt Chemnitz definiert in § 3 ihrer Hauptsatzung die 39 der Stadtgliederung dienenden
Gemeindeteile als Stadtteil Die administrative Gliederung der Stadt Leipzig (seit 1992) hingegen teilt zehn Stadtbezirke in 63 Ortsteile. In Leipzig wird das Gebiet ehemals selbständiger
Gemeinden nach ihrer Eingemeindung als Stadtteil mit dem Gemeindenamen bezeichnet. Der Begriff Stadtteil ist hier also eine historische Kategorie. Die amtlichen Ortsteile stimmen zum Teil mit den
Stadtteilen überein, fassen solche zusammen oder zerteilen diese und tragen zum Teil auch davon abweichende Namen.
In Thüringen unterscheidet man ebenfalls zwischen Ortsteilen und Ortschaften. Alle kreisangehörigen Gemeinden und kreisfreien Städte können
mit Beschluss des Gemeinde- bzw. Stadtrats Ortsteile mit eigenem Ortsteilrat und eigenem Ortsteilbürgermeister durch Regelung innerhalb der Hauptsatzung bilden. Schließen sich benachbarte
kreisangehörige Gemeinden zu einer Landgemeinde zusammen, so ist für die Ortsteile eine Ortschaftsverfassung einzuführen. Diese Ortsteile haben dann den Status einer Ortschaft.
Einzelnachweise
[1] VGH München vom 15. September 2006 Az. 23 BV 05.1129
[2] BVerwG, Beschluss vom 19. April 1994 – 4 B 77/94
[3] Urteil vom 11. Dezember 1998 – 2 B 92.3565
[4] Nds. OVG, Urteil vom 21. November 1985 – 6 A 90/83
[5] Bayerische Amtliche Gemeindeverzeichnisse bei der Bayerischen Landesbibliothek Online
[6] Kommunalverfassung des Landes Brandenburg, 18. Dezember 2007 (Memento des Originals vom 11. Januar 2011 im Internet Archive)
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